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BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 6
Stiftungsrat
(1) 1Die in Art. 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayLStG genannten Stiftungsratsmitglieder bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. 2Die übrigen Stellvertreter werden entsprechend Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayLStG bestellt.
(2) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung von Entscheidungen bilden.
(3) § 5 Abs. 3 ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 9 BayLStG entsprechend anzuwenden.