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BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 10
Beschäftigte der Stiftung
(1) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten.
(2) Dienstvorgesetzter der nicht zum Vorstand gehörenden Beamten und Arbeitnehmer der Stiftung ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands.