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BayLStS
Text gilt ab: 01.02.2015
Fassung: 13.01.2015
§ 3
Stiftungsmittel
(1) 1Bei der Vergabe von Fördermitteln finden Art. 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Anwendung. 2Zuständige Dienststelle im Sinn dieser Vorschriften ist die Stiftung.
(2) 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2Die Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.