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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 55d
Vermögens- und Korruptionsstrafsachen im Gesundheitswesen bei den Landgerichten
(1) 1Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 oder § 74c Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden allgemeine Strafsachen und Wirtschaftsstrafsachen dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen, wenn Gegenstand der Anklage Korruptions- und Vermögensstraftaten von Angehörigen eines Heilberufs sind, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und diese Straftaten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung oder Abrechnung heilberuflicher Leistungen stehen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nur von untergeordnetem Gewicht sind.
(2) Abs. 1 gilt auch für Vermögens- und Korruptionsstraftaten von Dritten, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung eines Angehörigen der akademischen und nicht akademischen Heilberufe stehen.
(3) Korruptions- und Vermögensstraftaten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:
1.
§ 263 StGB,
2.
§ 263a StGB,
3.
§ 266 StGB,
4.
§§ 299a und 299b StGB,
5.
§§ 331 bis 334 StGB.