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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 55b
Anti-Dopingsachen bei den Landgerichten
Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden allgemeine Strafsachen dem Landgericht München I übertragen, wenn Gegenstand der Anklage Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der am 17. Dezember 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6a AMG in der am 17. Dezember 2015 geltenden Fassung oder nach § 4 des Anti-Doping-Gesetzes sind und diese bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von untergeordnetem Gewicht sind.