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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 55a
Staatsschutzsachen bei den Landgerichten
1Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. 2Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. 3Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.