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GStVO-ArbG
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 14.12.1982
§ 3
1Bei jeder Geschäftsstelle wird vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ein Beamter des gehobenen Dienstes als Geschäftsleiter bestellt. 2Dieser hat den Gerichtsvorstand in den Verwaltungsgeschäften zu unterstützen und für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte des nichtrichterlichen Personals zu sorgen. 3Der Geschäftsleiter ist Vorgesetzter sämtlicher Angehöriger der Geschäftsstelle.