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GStVO-ArbG
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 14.12.1982
§ 7
(1) Soweit geeignete Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte nicht zur Verfügung stehen, werden die ihnen übertragenen Geschäfte von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvorstand.