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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung – GSO)
Vom 23. Januar 2007
(GVBl. S. 68)
BayRS 2235-1-1-1-K

Vollzitat nach RedR: Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 7, 8 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 52, Art. 53 Abs. 4 und 6, Art. 54, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, Art. 58 Abs. 1 und 6, Art. 62 Abs. 8 und 9, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 69 Abs. 7, Art. 84 Abs. 1, Art. 85, Art. 86 Abs. 15, Art. 89, Art. 100 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 106, Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Art. 116 Abs. 4 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2
Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
1.
für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist,
2.
mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule (vorbehaltlich von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) oder – bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums – der Jahrgangsstufe 6 der Mittelschule nachweisen kann und
3.
am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr, bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1Für den Bildungsweg des Gymnasiums sind geeignet
1.
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind,
2.
Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
3.
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist, oder
4.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind.
2Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis der Mittel- oder Realschule gelten hinsichtlich des Satzes 1 nur für das folgende Schuljahr.
(4) Es werden auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.
(5) Die Aufnahme in ein Musisches Gymnasium setzt zusätzlich eine einschlägige Begabung voraus, die durch die Note im Fach Musikerziehung im Übertrittszeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist.
(6) 1Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. 2Gelingt dies nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.
(7) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.
(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.
§ 3
Probeunterricht
(1) 1Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 oder 3 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule angehören, führen Gymnasien nach den Vorgaben der Ministerialbeauftragten einen dreitägigen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. 2In begründeten Ausnahmefällen kann ein Nachholtermin für den Probeunterricht eingerichtet werden. 3Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen haben, können nicht am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Aufnahmeausschuss ein, der sich aus Lehrkräften des Gymnasiums zusammensetzt.
(3) 1Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. 3Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt.
(4) 1Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren. 2Auch die mündlichen Leistungen werden benotet.
(5) 1Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2Die erfolglose Teilnahme wird auf dem Übertrittszeugnis der Grundschule vermerkt. 3Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.
§ 4
Erneuter Eintritt in das Gymnasium
1Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Mittelschule gewechselt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Mittelschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. 2Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 5
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe
(1) 1Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. 3Die Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 12/1 ist, abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 7, nur zulässig, wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule
1.
die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und
2.
der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik 2,00 oder besser beträgt.
2Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.
(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden.
§ 6
Aufnahmeprüfung, Probezeit
(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. 2Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. 4Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. 5Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 oder höher kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.
(3) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen ist. 2Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 3Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 3Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.
(5) 1Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach Anlage 5 bzw. Anlage 6 belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. 2Die Leistungen im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt, wenn es nicht als Leistungsfach belegt wird. 3Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig; bei nicht bestandener Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die Jahrgangsstufe 12 oder 13 aufgenommen werden wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte Einzelregelungen treffen.
§ 7
Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11
(1) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Abschlussprüfung über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule entfällt die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11, falls im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern ein Notendurchschnitt von 1,5 oder besser erreicht wurde. 2Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränkt sich die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 auf die Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache; sie entfällt bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 10. 3Die Probezeit entfällt jeweils. 4Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. 5Die zweite Fremdsprache kann durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt zwölf Wochenstunden belegt wird. 6Für die Fächer Chemie, Informatik und Wirtschaftsinformatik gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. 2Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums. 3Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. 4Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird.
§ 8
Gastschülerinnen und Gastschüler
1Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. 2Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. 4Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.
§ 9
Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg
(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,
2.
im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,
3.
einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 und
4.
das Bestehen einer Probezeit; § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.
(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. 2Für die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 6 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. 3Am Abendgymnasium und am Kolleg erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum zwischen einem Austritt und einem erneuten Besuch größer als zwei Kalenderjahre ist.
(3) 1In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs können insbesondere Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden. 2Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 6 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung.
(4) 1Der Besuch des zweiten Halbjahres im geteilten Vorkurs setzt das Bestehen des ersten Halbjahres voraus. 2Im ersten Vorkurshalbjahr sollen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Latein mindestens sechs, in den übrigen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert werden. 3Am Ende des ersten Halbjahres wird eine Prüfung über den gesamten Stoff gehalten. 4Die Gesamtnote dieser Prüfung und die Gesamtnote der kleinen Leistungsnachweise stehen im Verhältnis 1:1. 5Leistungen im ersten Vorkurshalbjahr bleiben im zweiten Halbjahr unberücksichtigt. 6Bewerber mit mittlerem Schulabschluss können unmittelbar in das zweite Vorkurshalbjahr eintreten. 7Die Probezeit des geteilten Vorkurses endet mit Ablauf des ersten Freitags im Dezember.
(5) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.
(6) 1Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. 2Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. 3Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit. 4Art. 10 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten. 2Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden.
(9) 1Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. 2Am Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein.
§ 10
Wechsel des Gymnasiums oder der Ausbildungsrichtung in den Jahrgangsstufen 5 bis 11
(1) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe eines anderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten.
(2) 1Beim Übertritt in eine andere Ausbildungsrichtung hat die Schülerin oder der Schüler in den Fächern, die nur der neu gewählten Ausbildungsrichtung eigen sind oder dort ein höheres Lehrziel haben, binnen einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen soll, eine Prüfung abzulegen. 2In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen in diesen Fächern befreit werden. 4Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.
(3) Für den Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.
(4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(5) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 11 und 12 BayEUG nicht gestellt wird.
§ 11
Übertritt in der Qualifikationsphase
(1) 1Während der Qualifikationsphase ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. 2Übertretende Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des an der früheren Schule gewählten Kursprogramms ermöglichen.
(2) 1Können bei einem Übertritt während der Qualifikationsphase die bis zum Übertritt besuchten Kurse mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen insoweit neu. 2Fehlende Leistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durch Feststellungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Übertritt erbracht.
(3) Schülerinnen und Schüler, die aus einem nichtbayerischen Gymnasium zu Beginn der Qualifikationsphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die Qualifikationsphase des Gymnasiums besitzen oder nach den bayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.
(4) Bei Übertritt während der Qualifikationsphase und in Sonderfällen beim Eintritt zu Beginn der Qualifikationsphase ist eine Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.
§ 12
Gliederung
(1) 1Das Gymnasium gliedert sich in die Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und die Oberstufe. 2Die Einführungsphase der Oberstufe ist die Jahrgangsstufe 11 oder die Einführungsklasse nach § 7 Abs. 2. 3Die Qualifikationsphase der Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.
(2) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase; die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase. 2Am Abendgymnasium wird ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden, der in zwei halbjährige Kurse geteilt werden kann. 3Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums gelten auch für die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 13
Einrichtung von Klassen, Kursen und Seminaren
(1) 1Der Unterricht wird in der Unter- und Mittelstufe in Klassen sowie in der Einführungsphase der Oberstufe in Klassen und Seminaren erteilt, deren Bildung sich jeweils nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. 2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind.
(2) 1Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in Kursen (Fächer und Seminare) durchgeführt. 2Hiervon abweichend wird am Abendgymnasium kein Wissenschaftspropädeutisches Seminar eingerichtet. 3Jahrgangsstufenübergreifende Kurse können im Einvernehmen mit dem Schulforum eingerichtet werden, wenn dies zur Sicherung des Unterrichtsangebots in einem Fach geboten ist.
§ 14
Höchstausbildungsdauer
(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt elf, in der Kurzform neun Schuljahre.
(2) 1Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. 2Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. 3§ 37 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(4) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 vier Schuljahre. 2Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, ist eine Überschreitung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung bis zu einem Jahr zulässig. 3Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.
(6) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen zulassen.
§ 15
Stundentafeln
(1) 1Für die Jahrgangsstufen 5 bis 11 gelten die Stundentafeln nach Anlage 1. 2Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen bzw. genehmigen. 3Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.
(2) Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt das in den Anlagen 3, 4 und 5 festgelegte Unterrichtsangebot.
(3) 1Schülerinnen und Schülern, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums oder einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7 bis 11 eintreten wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen genehmigen, falls die vorgesehene Sprachenfolge zu einer unzumutbaren Härte führen würde. 2Fremdsprachen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird und die in der Anlage 3 nicht als fortgeführte Fremdsprache vorgesehen sind, sind am Ende der Jahrgangsstufe 11 abzuschließen.
(4) Am Abendgymnasium und am Kolleg gelten für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I die Stundentafeln nach Anlage 2 und für die Jahrgangsstufen II und III das in den Anlagen 3 und 4 festgelegte Unterrichtsangebot.
§ 16
Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11
(1) 1Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport und des Moduls zur beruflichen Orientierung. 2Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 11 Vorrückungsfach.
(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am
1.
Humanistischen Gymnasium (HG) Griechisch,
2.
Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
3.
Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
4.
Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
5.
Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium (WWG) Wirtschaft und Recht,
6.
Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (SWG) Politik und Gesellschaft.
(3) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln Vorrückungsfächer. 2Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen, am Kolleg zusätzlich Physik.
(4) 1An staatlichen Gymnasien und Kollegs wird der Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern nach näheren Bestimmungen des Staatsministeriums eingerichtet. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 3Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 17
Wahl des Kursprogramms und der Abiturprüfungsfächer
(1) 1Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Belegungsverpflichtung (Anlage 5) in der Jahrgangsstufe 11 spätestens bis zum 15. April gewählt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6 maßgebend. 2Können aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden, teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.
(2) 1Die getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich. 2In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 13/1 geändert werden. 3In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Abwahl von Kursen, die die Belegungsverpflichtung gemäß Anlage 5 überschreiten, genehmigen.
(3) 1 Die schriftlichen Abiturprüfungsfächer werden in der Jahrgangsstufe 13 spätestens bis zum 31. Januar gewählt. 2Bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt. 3Hiervon abweichend gilt für die Wahl der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche jeweils die Wahl als Leistungsfach voraussetzt (Anlagen 3 und 5), der in Abs. 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt.
(4) 1Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 bzw. § 53 verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt. 2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 11 maßgebend.
(5) 1Wird das Leistungsfach Kunst, Musik oder Sport gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler in Jahrgangsstufe 12 durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen, soll sie oder er ein neues Leistungsfach wählen. 2Im Übrigen und wenn ein Ereignis dieser Art in Jahrgangsstufe 13 eintritt, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Regelung. 3Die oder der Ministerialbeauftragte kann insoweit erforderliche Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO gewähren.
(6) 1Schülerinnen und Schüler können Religionslehre als Leistungsfach oder als einfaches Abiturprüfungsfach wählen, wenn sie in Jahrgangsstufe 11 Religionslehre besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 in Religionslehre über eine Feststellungsprüfung, im Fall der Wahl des Leistungsfaches entsprechend § 66 Abs. 3, zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 nachgewiesen haben. 2Dies gilt für Ethik entsprechend. 3Wenn das Leistungsfach im Religionsunterricht des in Jahrgangsstufe 11 besuchten Bekenntnisses nicht zustande kommt, können Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung beider Religionsgemeinschaften auch Religionslehre einer anderen Konfession als Leistungsfach wählen. 4Bei einem Wechsel zu Religionslehre oder Ethik nach Beginn der Jahrgangsstufe 12 scheiden diese Fächer als Leistungsfächer oder einfache Abiturprüfungsfächer aus. 5War Religionslehre oder Ethik zunächst als Leistungsfach gewählt, ist bei einer nachträglichen Änderung ein neues Leistungsfach zu wählen. 6Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das neue Leistungsfach zunächst auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.
§ 18
Wahl der Fächer und des Wissenschaftspropädeutischen Seminars
(1) 1Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner ist ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 3, 4 und 5). 2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport wurden der Schülerin oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt.
2.
Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.
§ 19
Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase
(1) 1Pflichtfächer in allen vier Ausbildungsabschnitten sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Religionslehre (ggf. Ethik) und Sport. 2In allen vier Ausbildungsabschnitten sind ferner eine fortgeführte Fremdsprache, eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie und eines der Fächer Kunst oder Musik zu belegen. 3Ferner ist in allen vier Ausbildungsabschnitten eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik bzw. spät beginnende Informatik oder eine weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache zu belegen. 4Schülerinnen und Schüler, die in Deutsch in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten fortgeführten Fremdsprache befreit. 5Schülerinnen und Schüler, die in Mathematik in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Naturwissenschaft oder der Informatik bzw. spät beginnenden Informatik befreit. 6Ferner sind mindestens in Jahrgangsstufe 12 das Fach Politik und Gesellschaft sowie eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht zu belegen; eines dieser drei in Jahrgangsstufe 12 belegten Fächer muss in Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden (Anlage 5). 7Die Fächer Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. 8Mit Ausnahme von Mathematik und Deutsch kann jedes der in den Sätzen 1, 2 und 6 genannten Fächer sowie Informatik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt werden, wenn es über vier Kurshalbjahre belegt wird. 9Lehrplanalternativen können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden. 10Für die Belegungsverpflichtung gilt im Übrigen Anlage 5. 11Am Abendgymnasium und am Kolleg ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Die Abiturprüfungsfächer sind in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.
(3) 1Falls in der Jahrgangsstufe 11 nach Anlage 1 eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 1 Fußnote 3) Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt wurde, ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen; § 14 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Sonstige spät beginnende Fremdsprachen sind nur wählbar, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
in der betreffenden Sprache Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 10 und 11 im Umfang von zusammen mindestens fünf Wochenstunden besucht oder die erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachgewiesen hat,
2.
in der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in den Jahrgangsstufen 10 oder 11 besucht hat.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule oder über eine Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten sind, ist die Belegung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase verpflichtend, soweit sie nicht den Unterricht in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben.
(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg können Schülerinnen und Schüler, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 wählen.
(6) 1Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe II fortzuführen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(7) Kann für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, in der Qualifikationsphase Ethikunterricht nicht eingerichtet werden, so haben die Schülerinnen und Schüler die anfallenden Stunden aus dem Wahlpflichtangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zu belegen.
(8) 1Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes Fach zu belegen. 2Entsprechend kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden müssen. 3Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes Fach belegen. 4Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.
§ 20
Seminare
1In Jahrgangsstufe 11 ist ein Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung, in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu belegen. 2Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar ist eine Seminararbeit zu erstellen. 3Seminare können in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und ggf. auch fächerübergreifend angeboten werden. 4Abweichend von Satz 3 sind spät beginnende Fremdsprachen als Leitfach im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung sowie im Wissenschaftspropädeutischen Seminar und die spät beginnende Informatik als Leitfach im Wissenschaftspropädeutischen Seminar ausgeschlossen. 5Fächerübergreifende Seminare werden einem für die fachlichen Anforderungen maßgeblichen Leitfach zugeordnet. 6Am Abendgymnasium werden keine Seminare angeboten und keine Seminararbeit gefordert. 7Am Kolleg wird kein Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung angeboten.
§ 21
Leistungsnachweise
(1) 1Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. 2Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe des § 23. 3In der Qualifikationsphase ist die Seminararbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.
(2) 1Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. 2Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus beziehen. 3Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. 4Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, insbesondere individuelle Projektbeiträge der Schülerinnen und Schüler, gefordert. 5Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.
(3) 1In den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 werden in allen Fächern und im Ausbildungsabschnitt 13/2 in den Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher, gefordert. 2In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau werden im Ausbildungsabschnitt 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert, darunter wenigstens je ein schriftlicher und ein mündlicher. 3Im Ausbildungsabschnitt 13/2 können in den in § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d genannten Fächern praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche Leistungsnachweise, in den in § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e und f genannten Fächern mündliche Leistungsnachweise als Ersatz für schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. 4Im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau können im Ausbildungsabschnitt 13/2 abweichend von Abs. 2 Satz 3 nur mündliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. 5Im Fach Sport gilt abweichend von Satz 1 und 2:
1.
Auf grundlegendem Anforderungsniveau wird in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis gefordert.
2.
Im Leistungsfach Sport wird zusätzlich zu Nr. 1 in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis aus der Sporttheorie gefordert.
6Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar werden in den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert.
§ 22
Große Leistungsnachweise
(1) 1In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten. 2Die Anzahl nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. 3In modernen Fremdsprachen wird in mindestens einer Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe oder ein Teil davon in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. 4Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. 5In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.
(2) 1Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.
(3) Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:
1.
Für jedes Fach in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 sowie im Ausbildungsabschnitt 13/2 für jedes Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau und für das Fach Sport wird je eine Schulaufgabe gefordert.
2.
In den modernen Fremdsprachen wird eine Schulaufgabe in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 in mündlicher Form, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung, abgehalten.
3.
Es gelten folgende Ausnahmen:
a)
Im Fach Kunst werden jeweils kombinierte Aufgaben gestellt (bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil). Im Leistungsfach wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 und Satz 1 ein künstlerisches Projekt gefordert.
b)
Im Leistungsfach Musik wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 eine praktische Prüfung (Instrument oder Gesang) gefordert.
c)
Im Fach Sport treten an die Stelle der Schulaufgabe praktische Leistungsnachweise in den gewählten sportlichen Handlungsfeldern. Abweichend hiervon wird im Leistungsfach Sport in allen Ausbildungsabschnitten zusätzlich eine Schulaufgabe aus der Sporttheorie gestellt.
d)
In den Fächern Theater und Film, Vokalensemble, Instrumentalensemble, Tanz- und Bewegungskünstetheater, Sport und Gesellschaft sowie biologisch-chemisches Praktikum tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt.
e)
In fremdsprachiger Konversation tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine Konversationsübung, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung.
f)
Im Fach Rhetorik kann die Schulaufgabe durch einen komplexen mündlichen Leistungsnachweis in angemessener Länge ersetzt werden, in dessen Mittelpunkt der vertiefte Nachweis rhetorischer Fähigkeiten steht.
(4) 1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. 3Welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, gefordert werden, entscheidet die Lehrerkonferenz nach § 21 Abs. 2.
(5) 1Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 beträgt höchstens 60 Minuten, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 höchstens 90 Minuten. 2In der Jahrgangsstufe 13 kann in den Fächern der Abiturprüfung je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. 3Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungszeit unabhängig von Satz 1 ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. 4Im Fach Kunst kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen. 5Im Fach Musik werden Vorspielzeiten auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(6) Welche Hilfsmittel bei der Anfertigung von Schulaufgaben verwendet werden dürfen, legt das Staatsministerium gesondert fest.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleitung einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig.
§ 23
Kleine Leistungsnachweise
(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt:
1.
Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen.
2.
Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen.
3.
Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen.
2Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 22 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.
§ 24
Seminararbeit
(1) 1Das Thema der Seminararbeit ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu wählen. 2Im Fach Englisch muss die Seminararbeit in der Fremdsprache verfasst werden, in den übrigen modernen Fremdsprachen in der jeweiligen Fremdsprache oder auf Deutsch. 3Die Seminararbeit muss in der Jahrgangsstufe 13 spätestens am zweiten Unterrichtstag im November abgeliefert werden; die Schule kann in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.
(2) 1Die Schülerin oder der Schüler präsentiert die Ergebnisse der Seminararbeit, erläutert sie und beantwortet Fragen (Prüfungsgespräch). 2In modernen Fremdsprachen erfolgt dies in der jeweiligen Fremdsprache. 3Auch bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, wird die individuelle Schülerleistung bewertet.
(3) Die Seminararbeit kann durch einen gleichwertigen Beitrag zu einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb aus dem jeweiligen Aufgabenfeld ersetzt werden.
§ 25
Korrektur und Besprechung
(1) 1Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2Ab Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. 3Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.
(2) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden und sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben.
§ 26
Bewertung der Leistungen
(1) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden.
(2) § 57 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(4) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. 2§ 56 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 die Schulleiterin oder der Schulleiter, in der Qualifikationsphase die oder der Ministerialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.
§ 27
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Versäumen Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. 2Versäumen sie mehrere große Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. 3Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann entsprechend verfahren werden.
(2) 1Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 28
Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 11
(1) 1In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. 2Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. 3In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1:1. 4In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2:1.
(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen.
(3) Im Fach Musik an Musischen Gymnasien soll die Gesamtnote zu gleichen Teilen aus den beiden Bereichen „Klassenunterricht“ (einschließlich Gesang) und „Instrument“ gebildet werden.
(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen oder Hochschulveranstaltungen, in durch das Staatsministerium beworbenen und gegebenenfalls mit Hilfe von Lehrkräften öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien durchgeführten internationalen Sprachzertifikatsprüfungen oder in vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
(5) 1Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung wird die Jahresfortgangsnote aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise gebildet. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 29
Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(1) 1In den Jahrgangsstufen 12 und 13 werden die Leistungen mittels eines Punktesystems bewertet. 2Dieses berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
Punkte
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
Noten mit Tendenz
+
1
+
2
+
3
+
4
+
5
6
(2) 1Die Leistungen in den Fächern werden am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts zu einer Halbjahresleistung zusammengefasst und in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. 2Die Endpunktzahl ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 3In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau ergibt sich die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 4In den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars ergibt sich die Halbjahresleistung jeweils aus dem Durchschnittswert der kleinen Leistungsnachweise. 5Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. 6§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
(4) 1Im Leistungsfach Musik ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
(5) 1Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 2Im Leistungsfach Sport ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport gemäß Satz 1 und der Punktzahl in der Sporttheorie, die nach Abs. 2 Satz 2 gebildet wird.
(6) 1Zur Ermittlung der Gesamtleistung in der Seminararbeit wird zunächst die Punktzahl für die abgelieferte Arbeit verdreifacht und die Punktzahl für Präsentation mit Prüfungsgespräch addiert. 2Die Summe wird durch 2 geteilt und das Ergebnis gerundet.
§ 30
Entscheidung über das Vorrücken
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 6 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern des Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums setzt das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 12 die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums im Umfang von mindestens 15 Arbeitstagen voraus.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Treten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. 2Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. 3Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung über den Schulbesuch (§ 42) keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 31
Vorrücken auf Probe
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben oder die im Wiederholungsfall nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gelten, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. 2Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 und 11 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. 3Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ….“
(3) 1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 3Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gestattet, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
§ 32
Notenausgleich
1Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 10 und 11, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf,
2.
sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3,
3.
sie durften in die nichtbestandene Jahrgangsstufe nicht nur auf Grund eines Notenausgleichs vorrücken und
4.
in der Jahrgangsstufe 10 kann erwartet werden, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht und in der Jahrgangsstufe 11 kann erwartet werden, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.
2§ 31 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
§ 33
Nachprüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe wiederholen.
(3) 1Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss und die Vorrückungsfächer benennt, in denen die Nachprüfung abgelegt werden soll. 2Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in einzelnen oder allen Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. 2In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. 3In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. 4Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) 1Reichen die in der Nachprüfung erzielten Noten zusammen mit den übrigen Noten für das Vorrücken aus, wird das Bestehen der Nachprüfung und das Vorrücken festgestellt. 2In einem neuen Jahreszeugnis werden die jeweils besseren Noten aus Jahresfortgang oder Nachprüfung eingetragen. 3Das Zeugnis erhält einen Vermerk darüber, welche der Noten auf der Nachprüfung beruhen.
§ 34
Überspringen einer Jahrgangsstufe
1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 4Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. 5Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.
§ 34a
Lernzeitverkürzung
1Schülerinnen und Schüler werden in der Jahrgangsstufe 8 hinsichtlich einer Verkürzung ihrer Lernzeit, durch Auslassen der Jahrgangsstufe 11, durch die Schule beraten. 2Schülerinnen und Schülern, die auf Grund dieser Beratung und bei entsprechender Leistungsbereitschaft ihre Lernzeit verkürzen wollen, stellt die Schule in den Jahrgangsstufen 9 und 10 hierfür strukturierte Förder- und Begleitmodule sowie besondere Ansprechpartner (Mentoren) zur Verfügung. 3Den Schülerinnen und Schülern, die die Teilnahme an den Förder- und Begleitmodulen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bescheinigt bekommen haben, wird nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 10 und nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten zu Beginn des folgenden Schuljahres das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gestattet. 4Grundlage der Beratung ist eine Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 5§ 34 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 35
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
(1) 1Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2§ 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. 3Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder 11 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 36
(aufgehoben)
§ 37
Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 11 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 11 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(4) 1Ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zulässig, dessen Ergebnisse damit verfallen. 2Im Übrigen ist ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts nicht zulässig. 3Schülerinnen und Schüler, die nach Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 4Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. 5Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. 6Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer auf dem jeweiligen Anforderungsniveau bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. 7Die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 12/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden; bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Fortsetzung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
§ 38
Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
§ 39
Jahreszeugnis
(1) 1Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Die Teilnahme am Wahlunterricht, die Teilnahme am Modul zur beruflichen Orientierung in Jahrgangsstufe 9 und an der Wissenschaftswoche in Jahrgangsstufe 11, der Einführungsklasse oder in Jahrgangsstufe I des Kollegs werden durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. 3Das Jahreszeugnis wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.
(2) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind Bemerkungen im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufzunehmen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 2Die Mitarbeit ist unabhängig von den Leistungen zu beurteilen. 3Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 4In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Jahreszeugnis keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 5Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(3) Im Zeugnis oder auf einem Beiblatt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(4) 1Das Zeugnis wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, des Vorrückens auf Probe oder des Notenausgleichs spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 3Gleiches gilt, wenn die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es aus besonderen Gründen für erforderlich hält. 4In besonderen Fällen sind die für die Notenfestsetzung maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.
(6) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 30 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.
(7) 1War eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er anstelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. 2In musischen und praktischen Fächern gilt dies entsprechend.
(8) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung entspricht, tragen das Gymnasium, das Abendgymnasium oder das Kolleg auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(9) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums oder des Kollegs erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.“
(10) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Der Schüler bzw. die Schülerin ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt.“
§ 40
Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild
(1) 1In den Jahrgangsstufen 5 bis 11 wird zum Schulhalbjahr ein Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt. 2Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. 3§ 39 gilt entsprechend.
(2) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 einheitlich durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
(3) 1Erscheint die Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist die Schule in den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf hin. 2Besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht mehr wiederholt werden darf, wird auch darauf hingewiesen.
§ 41
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt
(1) 1Für die Ausbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster erstellt. 2Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Termin des Jahreszeugnisses, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 13/1 zum ersten Unterrichtstag nach dem 23. Januar erstellt. 3Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte werden von den Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren entworfen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(2) Über die im Ausbildungsabschnitt 13/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, die in die Gesamtqualifikation einzubringenden Halbjahresleistungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu benennen.
(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 19 Abs. 9 aufgenommen. 2Bei Befreiung im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
§ 42
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
1Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs, über die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen und ggf. über den erworbenen mittleren Schulabschluss; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Die Schule kann die Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von einer Schülerin oder einem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.
§ 43
Zeitpunkt
(1) 1Die Termine für die schriftlichen Prüfungen gibt das Staatsministerium bekannt. 2Die Termine für die mündlichen und praktischen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Fristen fest, die das Staatsministerium bekannt gibt. 3Die Schule unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer rechtzeitig über alle Termine.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Ministerialbeauftragten nachholen. 2Die oder der Ministerialbeauftragte stellt die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.
§ 44
Zulassung
(1) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 teilt die Schule, soweit erforderlich, der Schülerin oder dem Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten schriftlich mit, welche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung noch zu erbringen sind. 2Bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 unterrichtet die Schule die Schülerinnen und Schüler, wenn ihre Seminararbeit mit weniger als 9 Punkten (zwei Halbjahresleistungen) bewertet wird. 3Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht hergeleitet werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2 ist zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 abgedeckt.
2.
In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden.
3.
In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit.
4.
Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
5.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 13/2 mindestens die gemäß Anlage 5 vorgeschriebenen 124 oder 126 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und das Wissenschaftspropädeutische Seminar als belegt nachgewiesen, für das Kolleg ist Anlage 6 Buchst. B maßgeblich.
6.
Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.
7.
Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.
(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 abgedeckt.
2.
In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden (ohne den Faktor 1,8181).
3.
In der Punktsumme aus den 22 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 110 Punkte erreicht worden, davon in 18 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte (ohne den Faktor 1,8181).
4.
Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
5.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts III/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 80 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer als belegt nachgewiesen.
(4) 1Die Schülerin oder der Schüler darf nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt oder im Ausbildungsabschnitt 13/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. 2In diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind, teilt dies die Schule der Schülerin oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mit.
§ 45
Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Durchführung der gesamten Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es,
1.
über die Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,
2.
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je mindestens zwei Berichterstattende für jede Kursgruppe zu bestimmen, wovon eine die Kursleiterin bzw. einer der Kursleiter sein soll,
3.
den Zeitplan für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfungen zu erstellen,
4.
über den Antrag einer Schülerin oder eines Schülers auf eine Zusatzprüfung oder die Anordnung einer Zusatzprüfung in einem schriftlichen Abiturprüfungsfach zu entscheiden,
5.
den Prüfungsablauf zu überwachen und die Entscheidungen gemäß § 57 zu treffen,
6.
die Prüfungsergebnisse festzustellen,
7.
über einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,
8.
über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu entscheiden.
(2) 1Den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit das Staatsministerium nicht eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. 2Alle Prüfungsangelegenheiten, die nicht dem Prüfungsausschuss, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen durch diese Schulordnung zugewiesen werden, sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) 1Dem Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:
1.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn das Staatsministerium eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt,
2.
die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter,
3.
die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren.
2Die oder der Vorsitzende kann bis zu drei weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. 3§ 47 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär insbesondere mit folgenden Befugnissen bestellen:
1.
Vorsitz im Prüfungsausschuss,
2.
Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss und in die Fachausschüsse,
3.
Überprüfung der in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzielten Ergebnisse anhand der Leistungsnachweise und Überprüfung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung der Abiturprüfungsaufgaben.
§ 46
Fachausschüsse, Unterausschüsse
(1) 1Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Lehrbefähigung im jeweiligen Fach haben sollen. 2Die oder der Vorsitzende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3Aufgabe eines jeden Fachausschusses ist es,
1.
die ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der Prüfung zu treffen,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,
3.
die mündlichen und praktischen Prüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen; ein Mitglied wird zur oder zum Vorsitzenden bestellt. 2Unterausschüsse übernehmen die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3.
§ 47
Verfahren
(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils ein Mitglied des Ausschusses für die Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit des Ausschusses eine Niederschrift fertigt.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. 2Er oder sie kann an der Beschlussfassung von Fach- und Unterausschüssen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) 1Für die Beschlussfassung von Prüfungs-, Fach- und Unterausschüssen gilt § 6 BaySchO entsprechend. 2Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung kann getroffen werden.
§ 48
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer. 2Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach. 3Sie werden auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft. 4Unter den fünf Abiturprüfungsfächern müssen mindestens eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sowie mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Abiturprüfungsfächer gewählt werden. 5Deutsch kann durch die Wahl zweier fortgeführter Fremdsprachen als Abiturprüfungsfächer, eines davon als Leistungsfach, Mathematik durch die Wahl zweier Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und der Informatik als Abiturprüfungsfächer, jeweils eines davon als Leistungsfach, nach Wahl der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden (Substitution). 6Bei Substitution von Mathematik ist die Abiturprüfung in einer Fremdsprache verpflichtend. 7Für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung. 8Wählbar sind Fächer gemäß den Anlagen 3 und 4 Nr. 1. 9Es sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
1.
Die Fächer Kunst und Musik können als schriftliches und Sport kann als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) nur gewählt werden, wenn das jeweilige Fach als Leistungsfach belegt wird; die Fächer Kunst und Musik können nur dann als mündliche Abiturprüfungsfächer gewählt werden, wenn sie keine Leistungsfächer sind.
2.
Spät beginnende Fremdsprachen, spät beginnende Informatik sowie Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
3.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
4.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Astrophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden.
5.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Geologie kann Geographie nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
(2) 1Die Abiturprüfung wird in drei Abiturprüfungsfächern in schriftlicher Form, in zwei Abiturprüfungsfächern in mündlicher Form (Kolloquium) durchgeführt. 2Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, welche Fächer in schriftlicher Form und welche beiden Fächer in mündlicher Form geprüft werden. 3Die Festlegung ist so zu treffen, dass mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau in schriftlicher Form geprüft werden. 4In den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche Zusatzprüfung (§ 50 Abs. 1 und 3) durchgeführt.
(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß Anlage 9 die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 12 und 13 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen.
(4) Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst.
(5) 1Ist Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst. 2Der mündlich-theoretische Teil der mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 50 Abs. 1 und 2, der sportartspezifisch praxisbezogene Teil gemäß Anlage 8 Nr. 18 durchgeführt.
(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 ist am Abendgymnasium die Abiturprüfung in einer fortgeführten Fremdsprache verpflichtend.
§ 49
Schriftliche Prüfung
(1) 1Das Staatsministerium stellt die Aufgaben zentral für die schriftlichen Prüfungen und für die besonderen Fachprüfungen. 2Das Staatsministerium kann anordnen, dass ersatzweise von den Schulen zu erstellende Aufgaben bereitgehalten werden.
(2) 1Soweit die Schule aus den vom Staatsministerium zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachausschüsse rechtzeitig am Morgen vor Beginn der Prüfung, wenn nicht ein anderes Datum angegeben wird. 2Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.
(3) 1Während der Prüfung führen ständig mindestens zwei Lehrkräfte Aufsicht. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer der aufsichtsführenden Lehrkräfte verlassen; die Erlaubnis darf jeweils nur einer Schülerin bzw. einem Schüler erteilt werden.
(4) 1Art und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Auswahl aus mehreren Aufgaben bemessen sich nach Anlage 8. 2§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 50
Mündliche Prüfung
(1) 1Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (Anlage 9). 2Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen. 3Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. 4In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine fremdsprachige Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. 5In Musik können die Schülerinnen und Schüler Hör- und Videobeispiele, im Fach Kunst Videobeispiele erhalten. 6Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen; bei Verwendung von Hör- oder Videobeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend, im Fach Chinesisch wird je nach Textvorlage zusätzlich eine angemessene Einlesezeit gewährt. 7Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. 8§ 57 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.
(2) 1Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
1.
Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch ausgehend vom Kurzreferat, wobei in spät beginnenden Fremdsprachen die Dauer des Kurzreferats maßvoll unterschritten werden kann und sich das anschließende Gespräch entsprechend verlängert;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
2Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Ausbildungsabschnitt. 3Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. 7Bei experimentell bzw. praktisch zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.
(3) 1Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Schultag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. 2Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen. 3Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 4Die Prüfung ist dann nicht bestanden. 5Die Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten Dauer:
1.
Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
§ 51
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktesystem des § 29 Abs. 1 verwendet. 2§ 26 gilt entsprechend.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von zwei der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet, wobei eine davon die Kursleiterin bzw. einer davon der Kursleiter sein soll. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.
(3) 1Die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen bewertet der zuständige Ausschuss. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
§ 52
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Abiturprüfungsfächern wird dadurch festgesetzt, dass die jeweils erzielten Punktzahlen vervierfacht werden. 2Wird in einem schriftlichen Prüfungsfach hingegen auch eine Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 durchgeführt, so werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet. 3Das Endergebnis wird nach der in Anlage 12 aufgeführten Formel berechnet.
(2) Wurde Musik als schriftliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung oder Sport als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, gilt Folgendes:
1.
Wenn eine Zusatzprüfung nicht abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen bzw. mündlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert; die sich ergebende Summe wird verdoppelt.
2.
Wenn eine Zusatzprüfung abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert und die sich ergebende Summe vervierfacht; die Punktzahl für die Zusatzprüfung wird vervierfacht. Die zwei sich ergebenden Punktwerte werden addiert. Die Summe wird durch drei geteilt.
§ 53
Festsetzung der Gesamtqualifikation
(1) 1Aus den in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 eingebrachten Leistungen (Block 1) und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 2Dabei sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte zu erreichen.
(2) 1In Block 1 sind aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren einzubringen (Anlage 10)
1.
die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzielten Ergebnisse in Deutsch, Mathematik sowie in den Abiturprüfungsfächern,
2.
aus den weiteren Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs ohne Sport
a)
drei Halbjahresleistungen, soweit sie in vier Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen waren,
b)
eine Halbjahresleistung, soweit sie in zwei Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen war.
Ergänzend ist bei der Belegung des Vertiefungskurses Deutsch als Wahlpflichtfach aus dem Vertiefungskurs oder der zweiten Fremdsprache eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Bei der Belegung des Vertiefungskurses Mathematik als Wahlpflichtfach ist aus dem Vertiefungskurs oder der weiteren Naturwissenschaft bzw. der Informatik oder der spät beginnenden Informatik eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Es ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) sowie den Fremdsprachen jeweils mindestens vier Halbjahresleistungen eingebracht werden.
3.
die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars;
4.
das in der Seminararbeit (nach § 29 Abs. 6) erzielte Ergebnis und
5.
weitere Halbjahresleistungen, die auch aus den nicht verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren stammen können,, so dass insgesamt 40 Halbjahresleistungen berücksichtigt werden; am Kolleg muss dabei auch mindestens eine Halbjahresleistung aus der gemäß § 19 Abs. 6 belegten zweiten fortgeführten Fremdsprache als Profileinbringung berücksichtigt werden, sofern diese Fremdsprache im Rahmen der individuellen Profilbelegung gewählt wurde.
2Halbjahresleistungen aus Kursen, die nach § 19 Abs. 9 als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden.
(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1 Anlage 11; Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern (§ 52) einzubringen.
§ 54
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird der Schülerin oder dem Schüler zuerkannt, wenn
1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 erfüllt sind,
2.
alle verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt wurden,
3.
keines der nach § 52 errechneten Prüfungsergebnisse weniger als 4 Punkte (vierfache Wertung) beträgt,
4.
die Punktsumme der Abiturprüfung (§ 52) mindestens 100 beträgt,
5.
in mindestens drei Fächern, darunter Deutsch, Mathematik oder das Leistungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden,
6.
entweder
a)
in Deutsch und Mathematik sowie einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft
oder
b)
bei Substitution von Deutsch, in Mathematik, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache, die nicht Leistungsfach ist, oder einer Naturwissenschaft
oder
c)
bei Substitution von Mathematik, in Deutsch, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft, die nicht Leistungsfach ist,
in den nach § 52 ermittelten Prüfungsergebnissen in der Summe mindestens 40 Punkte, darunter aus diesen drei Fächern nur einmal weniger als 16 Punkte, erreicht wurden,
7.
pro Aufgabenfeld nur einmal weniger als 16 Punkte erzielt wurden und
8.
in der Gesamtqualifikation mindestens 300 Punkte erzielt wurden.
(2) Die Gesamtqualifikation der Schülerin oder des Schülers, die oder der alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird in einer Durchschnittsnote (in Ziffern und Worten) ausgedrückt, die unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 13) als Note auf eine Dezimalstelle ohne Rundung festgesetzt wird.
§ 55
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die alle Voraussetzungen des § 54 erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht (Abiturzeugnis).
(2) Eine Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerkt werden.
(3) 1An Gymnasien und Kollegs wird die Teilnahme am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durch eine den erzielten Leistungsstand beschreibende Bemerkung bestätigt. 2Bemerkungen über die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers werden in das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 3Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble sowie die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken. 4Bei Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
(4) 1Schülerinnen und Schüler, die das Latinum, Kleine Latinum und/oder Graecum erworben haben, erhalten im Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk. 2In den modernen Fremdsprachen werden die erreichten Niveaustufen nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben.
(5) 1Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 44 Abs. 4, § 54), erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht ausgestellt.
§ 56
Verhinderung der Teilnahme
(1) 1Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Im Fall einer Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.
(3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 43 Abs. 2.
§ 57
Unterschleif
(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. 2Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen.
§ 58
Prüfungswiederholung
(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) 1Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden. 2Dabei schließt die Wiederholung alle Prüfungsteile ein.
(3) 1Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 erzielten Ergebnisse. 2§ 37 Abs. 4 Satz 4 und 7 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(4) Ist bei Wiederholen der Jahrgangsstufe 13 nach nicht bestandener Abiturprüfung das gewählte Leistungsfach nicht mehr eingerichtet, wählt die Schülerin oder der Schüler zu Unterrichtsbeginn des Wiederholungsschuljahres zwischen
1.
der Teilnahme an dem entsprechenden Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau oder
2.
einem anderen Leistungsfach aus dem bisherigen Kursprogramm.
(5) 1Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 sind im Wiederholungsschuljahr folgende Leistungsnachweise neu zu erbringen:
1.
kleine Leistungsnachweise,
2.
für jeden Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Feststellungprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches,
3.
für die Fächer Sport, Kunst und Musik zusätzlich für jeden Ausbildungsabschnitt eine fachpraktische Feststellungsprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches.
2Im Leistungsfach Sport wird die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 in der Sporttheorie abgelegt. 3Die Halbjahresleistungen für das Leistungsfach werden nach § 29 ermittelt. 4Für das Leistungsfach Sport wird dabei das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 als Gesamtpunktzahl für die Sporttheorie berücksichtigt.
(6) Im Falle des Abs. 4 Nr. 2
1.
gilt für die Wahl des Leistungsfaches Kunst, Musik oder Sport § 18 Abs. 2 entsprechend,
2.
ist bei Wahl des Leistungsfaches Sport spätestens zu Unterrichtsbeginn im Wiederholungsschuljahr ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich keine medizinischen Bedenken hinsichtlich der Sporttauglichkeit in den gewählten Handlungsfeldern ergeben,
3.
wird in den ersten sechs Unterrichtswochen des Kurshalbjahres 13/1 eine Nachholfrist eingeräumt,
4.
soll das bisher gewählte Leistungsfach als Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt und eingebracht werden.
(7) Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das Leistungsfach
1.
im Falle des Abs. 4 Nr. 1 in Jahrgangsstufe 13,
2.
im Falle des Abs. 4 Nr. 2 in Jahrgangsstufe 12
auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.
(8) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO von den Abs. 4 bis 6 abweichende Regelungen treffen.
(9) Für den Fall, dass die Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 nicht wiederholt werden, kann die Wiederholungsprüfung nur in Form der Abiturprüfung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber abgelegt werden.
§ 59
Allgemeines
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs, ablegen. 2Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 13 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.
(2) 1Die öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten. 2Sie führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. 3Die oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen veranlassen.
(3) Für die Abiturprüfung gelten die Bestimmungen über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 60
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule schriftlich zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Das Staatsministerium legt gesondert fest, welche Unterlagen die Bewerberinnen und Bewerber der Schule vorzulegen haben.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) 1Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid; die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat;
2.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist;
3.
keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat;
4.
eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.
§ 61
Prüfungsgegenstände und -verfahren
(1) 1Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. 2Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. 3Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil). 4Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. 5Mit der Anmeldung legt die Schülerin oder der Schüler fest, welches Fach neben Deutsch und Mathematik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft wird. 6Bei der Wahl von Kunst, Musik oder Sport als Leistungsfach gilt § 48 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 entsprechend. 7Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen.
(2) 1Die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder gemäß § 18 abdecken. 2Für die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet. 3Unter diesen Fächern müssen sich mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau befinden, darunter Mathematik. 4Wird Deutsch nicht als Fach des ersten Prüfungsteils gewählt, ist verpflichtend eine Fremdsprache als Fach des ersten Prüfungsteils als Leistungsfach zu wählen. 5Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils können nur Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden. 6Die Aufgabenstellung erfolgt durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 270 Minuten in den modernen Fremdsprachen und von 180 Minuten in den anderen Fächern. 7Dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 8Die mündlichen Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfung dauern in der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.
(3) 1Die Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 die vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein dürfen. 2Die mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel 30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. 3In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. 4Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen wären. 5Wird das Leistungsfach oder das Fach Deutsch als Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils gewählt, so liegen den Prüfungsanforderungen abweichend von Satz 4 unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten vier Ausbildungsabschnitte zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen gewesen wären. 6Die Schwerpunktbildung erfolgt gemäß Anlage 9. 7Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft. 8Der Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. 9Sofern die Belange der prüfenden Schule es erlauben, findet nur eine mündliche Prüfung an einem Tag statt.
(4) 1Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen Prüfungen im Zeitraum zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden. 2Sollten in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 62 Abs. 2 bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. 3Die Ergebnisse werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.
§ 62
Prüfungsergebnis und Gesamtqualifikation
(1) 1Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. 2Wird eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für das jeweilige Fach gemäß Anlage 12. 3Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn
1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und
3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden, davon eines mit erhöhtem Anforderungsniveau – Deutsch, Mathematik oder Leistungsfach. Ein Aufrunden ist nicht zulässig.
4Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil abgebrochen.
(2) 1Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. 2Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn
1.
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und
3.
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.
(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.
§ 63
Allgemeine Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
(1) 1Die allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. 2Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster. 3§ 55 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.
(2) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.
(3) 1Ein Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
§ 64
Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) 1Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; eine entsprechende Anzeige ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 15. Dezember durch die Ersatzschule an diese öffentliche Schule zu richten. 2Die prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt. 3Für die Abiturprüfung gelten folgende zusätzliche Regelungen:
1.
Die Abiturprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
2.
Nach Möglichkeit sind bei der Abiturprüfung für die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse einzurichten. In diese soll jeweils eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken. Gleiches gilt für die Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderen Fachausschüssen, soweit Schülerinnen und Schüler der privaten Schule betroffen sind.
3.
Die Aufgaben im vierten Prüfungsfach erstellt die prüfende öffentliche Schule. Stoffangaben einer Ersatzschule sollen nach Möglichkeit für die von anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben in der Abiturprüfung berücksichtigt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. Für die Fächer fünf bis acht erstellt die Ersatzschule in Zusammenarbeit mit der prüfenden Schule Aufgabenvorschläge. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die prüfende Schule.
4.
Entscheidungen nach Nrn. 1 bis 3 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) 1Abweichend von § 61 Abs. 3 kann auf Wahl der Schülerin oder des Schülers der Ersatzschule in genau zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils an Stelle der mündlichen Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern erzielte Ergebnis eingebracht werden, wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat. 2Für die an Stelle der mündlichen Prüfung ausgewählten Fächer werden jeweils eine Schulaufgabe sowie mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis, verlangt. 3Die Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen; diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor. 4Das Ergebnis ergibt sich jeweils als Durchschnittswert aus der doppelt gewichteten Punktzahl der Schulaufgabe und dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. 5Aus der so ermittelten Punktzahl in einfacher Wertung wird die Gesamtpunktzahl gemäß Anlage 15 berechnet. 6Das Nähere regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7Ausgenommen von der Regelung nach Satz 1 sind die beiden Fremdsprachen, das Leistungsfach und das Fach Deutsch. 8§ 61 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 65
Latinum, Graecum
(1) 1Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien erwerben das Latinum bzw. Graecum über den Pflichtunterricht oder eine Ergänzungsprüfung an ihrer Schule. 2Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen oder Schüler erworben haben, können sich an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.
(2) 1Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; für die mündliche Prüfung gilt § 46 entsprechend; die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest. 2Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 3Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
(3) Bei Verhinderung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung der Prüfung gelten §§ 56 bis 58 entsprechend.
§ 66
Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache
(1) 1Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache können an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterricht oder durch Bestehen einer Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 2Den erfolgreich besuchten Pflichtunterricht bescheinigt das zuletzt besuchte Gymnasium. 3Wer Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung ist oder eine solche erwerben will, kann für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Feststellungsprüfung in einer als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nach einem staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse nachweisen. 4Die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest.
(2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentliche Gymnasium zu stellen, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber der Prüfung unterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.
(3) 1Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs für die betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. 2Die Feststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 3Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. 4Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schule eine Bescheinigung.
§ 67
Besondere Prüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. 2Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.
(2) 1Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. 2Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. 3Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.
(3) 1Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. 2Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.
(4) 1Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. 2Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.
(5) 1Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. 2Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. 3Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. 4Für die Prüfung gilt:
1.
Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten).
2.
Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten).
3.
In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. Die Prüfung in der Fremdsprache Latein besteht aus einer Übersetzung in das Deutsche sowie einem Aufgabenteil (Arbeitszeit 120 Minuten).
(6) 1Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. 2Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 3Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.
(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(8) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs, die noch keinen mittleren Schulabschluss haben, können sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Besonderen Prüfung unterziehen.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 68
Übergangsbestimmung
(1) 1An ausgewählten Gymnasien kann das Staatsministerium
1.
im Schuljahr 2022/23 eine Einführungsklasse oder Sammelklasse,
2.
im Schuljahr 2023/24 eine Jahrgangsstufe 11 und
3.
im Schuljahr 2024/25 eine Jahrgangsstufe 12
entsprechend den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums einrichten. 2In diese Klassen können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die wegen der Umstellung auf das neunjährige Gymnasium keine geeignete Möglichkeit zum Wiederholen, zum Rücktritt oder zum individuellen Verkürzen der Lernzeit vorfinden, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist.
(2) 1Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiter Anwendung:
1.
an die Stelle des § 39 Abs. 6 tritt § 39 Abs. 5 in der jeweils geltenden Fassung;
2.
an die Stelle der § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 treten die § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung;
3.
Chinesisch wird als dritte Fremdsprache am Sprachlichen Gymnasium Griechisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Spanisch gleichgestellt;
4.
an die Stelle von Anlage 8 Nr. 2, 3 und 6 tritt Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung.
2Satz 1 gilt nicht für § 9 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 7, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, Anlage 3 hinsichtlich des Fachs Chinesisch sowie Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs, die
1.
im Schuljahr 2022/23 eine der Jahrgangsstufen I bis III,
2.
im Schuljahr 2023/24 die Jahrgangsstufe II oder III und
3.
im Schuljahr 2024/25 die Jahrgangsstufe III
besuchen, gilt Abs. 2 entsprechend. 2§ 39 Abs. 9 gilt in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.
§ 69
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
München, den 23. Januar 2007
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1)
Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 111)

1) [Amtl. Anm.:] Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt.
A.
Humanistisches Gymnasium (HG)

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer 2)
5
6
7
8
9
10
11
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
5
4
4
4
3
3
3
Latein/Englisch3)4)5)6)7)
5
4
4
3
3
3
3
Englisch/Latein3)4)5)6)7)
4
4
4
3
3
3
Griechisch
4
4
3
3
Mathematik
4
4
4
3
4
3
3
spät beginnende Informatik
2
Physik
2
2
2
2
Chemie
2
3
Biologie
2
2
2
Natur und Technik
3
3
2
Geschichte
2
2
2
2
1
Politik und Gesellschaft
2
Geographie
2
2
2
2
Wirtschaft und Recht
2
2
Kunst
2
2
2
1
1
1
Musik
2
2
2
1
1
1
Sport
2
2
2
2
2
2
2
verpflichtende Intensivierungsstunden9)
3
Modul zur beruflichen Orientierung10)
0,5
Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung
2
Summe
je 30 (+1/+2)
30
31,5
34
34
freiwillige Intensivierungsstunden9)
6

2) [Amtl. Anm.:] In Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Über die Reihenfolge der Epochen entscheidet die Schule. Am HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 zudem im jährlichen Wechsel jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Englisch ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache.
4) [Amtl. Anm.:] Latein ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache. Auf Antrag kann vom Staatsministerium eine Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen genehmigt werden. Am HG ist Latein verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).
5) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch oder Latein und Englisch, am HG und am MuG nur Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden – in beiden Fächern – und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch oder Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens elf Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache – Französisch oder Latein – muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache – Englisch – erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.
6) [Amtl. Anm.:] Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen in den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 einen Wechsel zurück zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt.
9) [Amtl. Anm.:] Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Die Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (§ 16 Abs. 2) eingesetzt werden. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. In der Unterstufe kann die Schule gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 über die Verteilung von drei verpflichtenden Intensivierungsstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. Bis zu zwei dieser Intensivierungsstunden können in die Mittelstufe verschoben werden. 30 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe dürfen dabei nicht unterschritten werden. Soweit aus pädagogischen Gründen bis zu sechs zusätzliche Intensivierungsstunden zur Klassenteilung in Kernfächern angeboten werden, ist die Vermittlung neuer Lehrplaninhalte zulässig. Werden Intensivierungsstunden als Zusatzangebot zum Pflichtunterricht besucht, gilt §16 Abs. 4 entsprechend.
10) [Amtl. Anm.:] Das Modul soll in Form einer oder mehrerer Blockveranstaltung(en) durchgeführt werden.
15) [Amtl. Anm.:] Über die Erteilung von zwei Wochenstunden Basissport pro Jahrgangsstufe hinaus kann die Schule in der Unterstufe über die Verteilung von drei verpflichtenden Sportstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. § 15 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
16) [Amtl. Anm.:] Kunst oder Musik nach Wahl des Schülers.
B.
Sprachliches Gymnasium (SG)

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer 2)
5
6
7
8
9
10
11
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
5
4
4
4
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)4)5)6)7)
5
4
4
3
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)4)5)6)7)
4
4
4
3
3
3
Französisch/Italienisch/Russisch/Spanisch/Chinesisch6)
4
4
3
3
Mathematik
4
4
4
3
4
3
3
spät beginnende Informatik
2
Physik
2
2
2
2
Chemie
2
3
Biologie
2
2
2
Natur und Technik
3
3
2
Geschichte
2
2
2
2
1
Politik und Gesellschaft
2
Geographie
2
2
2
2
Wirtschaft und Recht
2
2
Kunst
2
2
2
1
1
1
Musik
2
2
2
1
1
1
Sport
2
2
2
2
2
2
2
verpflichtende Intensivierungsstunden9)
3
Modul zur beruflichen Orientierung10)
0,5
Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung
2
Summe
je 30 (+1/+2)
30
31,5
34
34
freiwillige Intensivierungsstunden9)
6

2) [Amtl. Anm.:] In Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Über die Reihenfolge der Epochen entscheidet die Schule. Am HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 zudem im jährlichen Wechsel jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Englisch ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache.
4) [Amtl. Anm.:] Latein ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache. Auf Antrag kann vom Staatsministerium eine Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen genehmigt werden. Am HG ist Latein verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG).
5) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch oder Latein und Englisch, am HG und am MuG nur Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden – in beiden Fächern – und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch oder Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens elf Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache – Französisch oder Latein – muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache – Englisch – erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.
6) [Amtl. Anm.:] Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen in den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 einen Wechsel zurück zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt.
9) [Amtl. Anm.:] Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Die Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (§ 16 Abs. 2) eingesetzt werden. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. In der Unterstufe kann die Schule gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 über die Verteilung von drei verpflichtenden Intensivierungsstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. Bis zu zwei dieser Intensivierungsstunden können in die Mittelstufe verschoben werden. 30 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe dürfen dabei nicht unterschritten werden. Soweit aus pädagogischen Gründen bis zu sechs zusätzliche Intensivierungsstunden zur Klassenteilung in Kernfächern angeboten werden, ist die Vermittlung neuer Lehrplaninhalte zulässig. Werden Intensivierungsstunden als Zusatzangebot zum Pflichtunterricht besucht, gilt §16 Abs. 4 entsprechend.
10) [Amtl. Anm.:] Das Modul soll in Form einer oder mehrerer Blockveranstaltung(en) durchgeführt werden.
15) [Amtl. Anm.:] Über die Erteilung von zwei Wochenstunden Basissport pro Jahrgangsstufe hinaus kann die Schule in der Unterstufe über die Verteilung von drei verpflichtenden Sportstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. § 15 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
16) [Amtl. Anm.:] Kunst oder Musik nach Wahl des Schülers.
C.
Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer 2)
5
6
7
8
9
10
11
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
5
4
4
4
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)5)6)7)
5
4
4
3
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)5)6)7)
4
4
4
3
3
3
Mathematik
4
4
4
3
4
3
3
Informatik
2
2
2
Physik
2
2
2
2
Chemie
2
2
2
2
Biologie
2
2
2
Natur und Technik
3
3
2
Profilstunden8)
2
2
2
1
Geschichte
2
2
2
2
1
Politik und Gesellschaft
2
Geographie
2
2
2
2
Wirtschaft und Recht
2
2
Kunst
2
2
2
1
1
1
Musik
2
2
2
1
1
1
Sport
2
2
2
2
2
2
2
verpflichtende Intensivierungsstunden9)
3
Modul zur beruflichen Orientierung10)
0,5
Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung
2
Summe
je 30 (+1/+2)
30
31,5
34
34
freiwillige Intensivierungsstunden9)
6

2) [Amtl. Anm.:] In Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Über die Reihenfolge der Epochen entscheidet die Schule. Am HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 zudem im jährlichen Wechsel jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Englisch ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache.
5) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch oder Latein und Englisch, am HG und am MuG nur Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden – in beiden Fächern – und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch oder Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens elf Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache – Französisch oder Latein – muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache – Englisch – erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.
6) [Amtl. Anm.:] Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen in den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 einen Wechsel zurück zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt.
8) [Amtl. Anm.:] Die Profilstunden werden am NTG zur Stärkung von Chemie und Physik, am MuG zur Stärkung des musischen Profils, insbesondere Kunst, am WWG zur Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer und am SWG zur Stärkung von Politik und Gesellschaft eingesetzt. Am MuG dient die Profilstunde in Jahrgangsstufe 11 zur Stärkung des Faches Kunst.
9) [Amtl. Anm.:] Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Die Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (§ 16 Abs. 2) eingesetzt werden. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. In der Unterstufe kann die Schule gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 über die Verteilung von drei verpflichtenden Intensivierungsstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. Bis zu zwei dieser Intensivierungsstunden können in die Mittelstufe verschoben werden. 30 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe dürfen dabei nicht unterschritten werden. Soweit aus pädagogischen Gründen bis zu sechs zusätzliche Intensivierungsstunden zur Klassenteilung in Kernfächern angeboten werden, ist die Vermittlung neuer Lehrplaninhalte zulässig. Werden Intensivierungsstunden als Zusatzangebot zum Pflichtunterricht besucht, gilt §16 Abs. 4 entsprechend.
10) [Amtl. Anm.:] Das Modul soll in Form einer oder mehrerer Blockveranstaltung(en) durchgeführt werden.
15) [Amtl. Anm.:] Über die Erteilung von zwei Wochenstunden Basissport pro Jahrgangsstufe hinaus kann die Schule in der Unterstufe über die Verteilung von drei verpflichtenden Sportstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. § 15 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
16) [Amtl. Anm.:] Kunst oder Musik nach Wahl des Schülers.
D.
Musisches Gymnasium (MuG)

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer 2)
5
6
7
8
9
10
11
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
5
4
4
4
3
3
3
Englisch/Latein3)5)6)7)
5
4
4
3
3
3
3
Englisch/Latein3)5)6)7)
4
4
4
3
3
3
Mathematik
4
4
4
3
4
3
3
spät beginnende Informatik
2
Physik
2
2
2
2
Chemie
2
3
Biologie
2
2
2
Natur und Technik
3
3
2
Geschichte
2
2
2
2
1
Politik und Gesellschaft
2
Geographie
2
2
2
2
Wirtschaft und Recht
2
2
Kunst
2
2
2
1
1
1
1
Musik
2
2
2
2
2
2
2
Profilstunden8)11)
1
1
1
1
Instrument12)
1
1
1
1
1
1
1
Sport
2
2
2
2
2
verpflichtende Intensivierungsstunden9)
3
Modul zur beruflichen Orientierung10)
0,5
Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung
2
Summe
30
(+1)
30
(+1)
31
(+1)
30
31,5
34
34
freiwillige Intensivierungsstunden9)
6

2) [Amtl. Anm.:] In Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Über die Reihenfolge der Epochen entscheidet die Schule. Am HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 zudem im jährlichen Wechsel jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Englisch ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache.
5) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch oder Latein und Englisch, am HG und am MuG nur Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden – in beiden Fächern – und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch oder Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens elf Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache – Französisch oder Latein – muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache – Englisch – erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.
6) [Amtl. Anm.:] Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen in den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 einen Wechsel zurück zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt.
8) [Amtl. Anm.:] Die Profilstunden werden am NTG zur Stärkung von Chemie und Physik, am MuG zur Stärkung des musischen Profils, insbesondere Kunst, am WWG zur Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer und am SWG zur Stärkung von Politik und Gesellschaft eingesetzt. Am MuG dient die Profilstunde in Jahrgangsstufe 11 zur Stärkung des Faches Kunst.
9) [Amtl. Anm.:] Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Die Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (§ 16 Abs. 2) eingesetzt werden. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. In der Unterstufe kann die Schule gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 über die Verteilung von drei verpflichtenden Intensivierungsstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. Bis zu zwei dieser Intensivierungsstunden können in die Mittelstufe verschoben werden. 30 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe dürfen dabei nicht unterschritten werden. Soweit aus pädagogischen Gründen bis zu sechs zusätzliche Intensivierungsstunden zur Klassenteilung in Kernfächern angeboten werden, ist die Vermittlung neuer Lehrplaninhalte zulässig. Werden Intensivierungsstunden als Zusatzangebot zum Pflichtunterricht besucht, gilt §16 Abs. 4 entsprechend.
10) [Amtl. Anm.:] Das Modul soll in Form einer oder mehrerer Blockveranstaltung(en) durchgeführt werden.
11) [Amtl. Anm.:] Die dritten Sportstunden in den Jahrgangsstufen 8 und 9 können profilverstärkend eingesetzt werden, z.B. Tanz, Pantomime, Bewegungskünste. Sie können auch ganz oder teilweise in die Unterstufe verlagert werden. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich. Bei Verlagerung von Sportstunden am MuG in die Unterstufe kann die Profilstunde aus der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 8 vorverlagert werden.
12) [Amtl. Anm.:] Die Note im Instrumentalspiel geht in die Fachnote Musik ein. Der Unterricht im Instrumentalspiel kann nicht in Epochen erteilt werden.
E.
Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium (WWG)

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer 2)
5
6
7
8
9
10
11
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
5
4
4
4
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)5)6)7)
5
4
4
3
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)5)6)7)
4
4
4
3
3
3
Mathematik
4
4
4
3
4
3
3
Physik
2
2
2
2
Chemie
2
3
Biologie

2
2
2
Natur und Technik
3
3
2
Geschichte
2
2
2
2
1
Politik und Gesellschaft
2
Geographie
2
2
2
2
Wirtschaft und Recht
3
2
2
3
Wirtschaftsinformatik
2
2
2
Profilstunden8)
1
1
2
Kunst
2
2
2
1
1
1
Musik
2
2
2
1
1
1
Sport
2
2
2
2
2
2
2
verpflichtende Intensivierungsstunden9)
3
Modul zur beruflichen Orientierung10)
0,5
Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung
2
Summe
je 30 (+1/+2)
30
31,5
34
34
freiwillige Intensivierungsstunden9)
6

2) [Amtl. Anm.:] In Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Über die Reihenfolge der Epochen entscheidet die Schule. Am HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 zudem im jährlichen Wechsel jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Englisch ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache.
5) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch oder Latein und Englisch, am HG und am MuG nur Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden – in beiden Fächern – und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch oder Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens elf Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache – Französisch oder Latein – muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache – Englisch – erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.
6) [Amtl. Anm.:] Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen in den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 einen Wechsel zurück zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt.
8) [Amtl. Anm.:] Die Profilstunden werden am NTG zur Stärkung von Chemie und Physik, am MuG zur Stärkung des musischen Profils, insbesondere Kunst, am WWG zur Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer und am SWG zur Stärkung von Politik und Gesellschaft eingesetzt. Am MuG dient die Profilstunde in Jahrgangsstufe 11 zur Stärkung des Faches Kunst.
9) [Amtl. Anm.:] Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Die Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (§ 16 Abs. 2) eingesetzt werden. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. In der Unterstufe kann die Schule gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 über die Verteilung von drei verpflichtenden Intensivierungsstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. Bis zu zwei dieser Intensivierungsstunden können in die Mittelstufe verschoben werden. 30 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe dürfen dabei nicht unterschritten werden. Soweit aus pädagogischen Gründen bis zu sechs zusätzliche Intensivierungsstunden zur Klassenteilung in Kernfächern angeboten werden, ist die Vermittlung neuer Lehrplaninhalte zulässig. Werden Intensivierungsstunden als Zusatzangebot zum Pflichtunterricht besucht, gilt §16 Abs. 4 entsprechend.
10) [Amtl. Anm.:] Das Modul soll in Form einer oder mehrerer Blockveranstaltung(en) durchgeführt werden.
15) [Amtl. Anm.:] Über die Erteilung von zwei Wochenstunden Basissport pro Jahrgangsstufe hinaus kann die Schule in der Unterstufe über die Verteilung von drei verpflichtenden Sportstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. § 15 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
16) [Amtl. Anm.:] Kunst oder Musik nach Wahl des Schülers.
F.
Sozialwissenschaftliches Gymnasium (SWG)

Jahrgangsstufen
Pflichtfächer 2)
5
6
7
8
9
10
11
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht
2
2
2
2
2
2
2
Deutsch
5
4
4
4
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)5)6)7)
5
4
4
3
3
3
3
Englisch/Französisch/Latein3)5)6)7)
4
4
4
3
3
3
Mathematik
4
4
4
3
4
3
3
spät beginnende Informatik
2
Physik
2
2
2
2
Chemie
2
3
Biologie
2
2
2
Natur und Technik
3
3
2
Geschichte
2
2
2
2
1
1
Geographie
2
2
2
2
Wirtschaft und Recht
2
2
Politik und Gesellschaft
3
2
2
3
Sozialpraktische Grundbildung14)
2
2
2
Profilstunden8)
1
Kunst
2
2
1
1
Musik
2
2
2
1
1
1
Sport
2
2
2
2
2
2
2
verpflichtende Intensivierungsstunden9)
3
Modul zur beruflichen Orientierung10)
0,5
Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung
2
Summe
je 30 (+1/+2)
30
31,5
34
34
freiwillige Intensivierungsstunden9)
6

2) [Amtl. Anm.:] In Pflichtfächern kann der Unterricht in Epochen erteilt werden. Über die Reihenfolge der Epochen entscheidet die Schule. Am HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Fächer Kunst und Musik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 zudem im jährlichen Wechsel jeweils zweistündig unterrichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Englisch ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache.
5) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten sowie im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets Französisch und Englisch oder Latein und Englisch, am HG und am MuG nur Latein und Englisch als gleichzeitig einsetzende erste und zweite Fremdsprache mit insgesamt mindestens 24 Wochenstunden – in beiden Fächern – und mit jeweils mindestens drei Wochenstunden je Jahrgangsstufe und Fach anbieten. Dabei ist Französisch oder Latein erste Fremdsprache, in der insgesamt mindestens 13 Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss, und Englisch zweite Fremdsprache, in der insgesamt mindestens elf Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss. Das Profil der ersten Fremdsprache – Französisch oder Latein – muss im Vergleich zur zweiten Fremdsprache – Englisch – erhalten bleiben, indem die insgesamt erteilte Wochenstundenzahl in der ersten Fremdsprache überwiegt.
6) [Amtl. Anm.:] Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen in den an der Schule eingerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.
7) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten die Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprache durch eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 einen Wechsel zurück zur ersetzten Fremdsprache genehmigen. Der Unterricht in der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt.
8) [Amtl. Anm.:] Die Profilstunden werden am NTG zur Stärkung von Chemie und Physik, am MuG zur Stärkung des musischen Profils, insbesondere Kunst, am WWG zur Stärkung der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer und am SWG zur Stärkung von Politik und Gesellschaft eingesetzt. Am MuG dient die Profilstunde in Jahrgangsstufe 11 zur Stärkung des Faches Kunst.
9) [Amtl. Anm.:] Die Intensivierungsstunden sollen den individuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen in kleineren Lerngruppen unterstützen. Zudem bieten sie die Möglichkeit, die Leistungsfähigkeit von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Die Intensivierungsstunden sollen in den Kernfächern (§ 16 Abs. 2) eingesetzt werden. Bei der Zuordnung zu den Fächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden dienen nicht der Vermittlung neuer Lehrplaninhalte. In der Unterstufe kann die Schule gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 über die Verteilung von drei verpflichtenden Intensivierungsstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. Bis zu zwei dieser Intensivierungsstunden können in die Mittelstufe verschoben werden. 30 Wochenstunden pro Jahrgangsstufe dürfen dabei nicht unterschritten werden. Soweit aus pädagogischen Gründen bis zu sechs zusätzliche Intensivierungsstunden zur Klassenteilung in Kernfächern angeboten werden, ist die Vermittlung neuer Lehrplaninhalte zulässig. Werden Intensivierungsstunden als Zusatzangebot zum Pflichtunterricht besucht, gilt §16 Abs. 4 entsprechend.
10) [Amtl. Anm.:] Das Modul soll in Form einer oder mehrerer Blockveranstaltung(en) durchgeführt werden.
13) [Amtl. Anm.:] Am SWG kann statt des Faches Kunst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 das Fach Textilarbeit mit Werken mit gleicher Stundenzahl angeboten werden, solange an der Schule Fachlehrkräfte für Textilarbeit mit Werken vorhanden sind.
14) [Amtl. Anm.:] Das Sozialpraktikum ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 abzuleisten (§ 30 Abs. 2); es soll zumindest teilweise in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium.
15) [Amtl. Anm.:] Über die Erteilung von zwei Wochenstunden Basissport pro Jahrgangsstufe hinaus kann die Schule in der Unterstufe über die Verteilung von drei verpflichtenden Sportstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen eigenverantwortlich entscheiden. § 15 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht ist möglich.
16) [Amtl. Anm.:] Kunst oder Musik nach Wahl des Schülers.
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 4)
Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I
(Abendgymnasium und Kolleg)
A.
Abendgymnasium
Pflichtfächer
Vorkurs
Jahrgangsstufe I
1
Religionslehre/Ethik
1
1
2
Deutsch
3
3
3
Englisch/Latein (1. Fremdsprache)
4
4
4
Englisch/Französisch/Latein/Italienisch/Russisch/Spanisch (2. Fremdsprache)
4
4
5
Mathematik
5
5
6
Physik
1
1
7
Biologie (mit Chemie)
1
1
8
Geschichte (mit Politik und Gesellschaft)
1
1
9
Summe
20
20
B.
Kolleg
Pflichtfächer
Vorkurs
Jahrgangsstufe I
1
Religionslehre/Ethik
1
2
Deutsch
7
4
3
Englisch/Latein (1. Fremdsprache)
6
4
4
Englisch/Französisch1)/Griechisch/Italienisch1)/ Latein/Russisch1)/Spanisch1) (2. Fremdsprache)
5
5
Mathematik
6
6
6
Physik
2
2
7
Chemie
2
3
8
Biologie
1
2
9
spät beginnende Informatik
2)
10
Geschichte
2
2
11
Politik und Gesellschaft
1
1
12
Geographie
1
1
13
Wirtschaft und Recht
1
14
Profilstunden
15
Summe
28
34
16
Intensivierung

1) [Amtl. Anm.:] Die zweite Fremdsprache kann auch als neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache angeboten werden, die zum Nachweis der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse in den Jahrgangsstufen I bis III mit insgesamt 12 Wochenstunden belegt werden muss. Die Belegungsverpflichtung einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.
2) [Amtl. Anm.:] Die Profilstunden werden zur Stärkung der Fremdsprachen, der Naturwissenschaften oder der spät beginnenden Informatik eingesetzt.
3) [Amtl. Anm.:] Mit Zustimmung des Schulträgers können bis zu zwei fakultative Intensivierungsstunden angeboten werden. Im Vorkurs sollen die Intensivierungsstunden in Englisch bzw. Latein und Mathematik eingesetzt werden.
C.
Kolleg bei geteiltem Vorkurs
Pflichtfächer
Vorkurs
Vorkurs


1. Halbjahr
2. Halbjahr
1
Deutsch
8
6
2
Englisch/Latein (1. Fremdsprache)
7
5
3
Mathematik
7
5
4
Physik
4
5
Chemie
4
6
Biologie
2
7
Geschichte
2
2
8
Politik und Gesellschaft
2
9
Geographie
2
10
Summe
28
28
11
Intensivierung

3) [Amtl. Anm.:] Mit Zustimmung des Schulträgers können bis zu zwei fakultative Intensivierungsstunden angeboten werden. Im Vorkurs sollen die Intensivierungsstunden in Englisch bzw. Latein und Mathematik eingesetzt werden.
Anlage 3 (zu § 15 Abs. 2)
Stundentafel für die Jahrgangsstufen 12 und 13 (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
Kurse
Wochenstunden
Fachbereich
Aufgabenfeld
Deutsch1)
4

sprachlich-literarischkünstlerisch (SLK)
Vertiefungskurs Deutsch
2

fortgeführt
spät beginnend
Fremdsprachen
Englisch
3
Französisch
3
3
Griechisch
3
Latein
3
Italienisch
3
3
Russisch
3
3
Spanisch
3
3
Chinesisch
3
3
Polnisch
3
Tschechisch
3
Türkisch
3
Kunst2)
2
Künstlerische Fächer
Musik3)
2
Religionslehre / Ethik
2

gesellschaftswissenschaftlich (GPR)
Geschichte
2
Politische Bildung
Politik und Gesellschaft
2
Wirtschaft und Recht
2
Geographie
2
Mathematik1)
4

mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch (MINT)
Vertiefungskurs Mathematik
2
Informatik4)
3
Digitale Bildung
spät beginnende Informatik5)
3
Biologie
3
Naturwissenschaften
Chemie
3
Physik
3
Wissenschaftspropädeutisches Seminar
2

Sport
2


1) [Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe 13 können Differenzierungsstunden ohne eigenen Lehrplan zur gezielten Abiturvorbereitung eingerichtet werden.
2) [Amtl. Anm.:] Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 das Fach Kunst besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 im Fach Kunst über eine Feststellungsprüfung nach § 66 Abs. 3 nachgewiesen haben. Wird Kunst als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, müssen in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden.
3) [Amtl. Anm.:] Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 das Fach Musik besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 im Fach Musik über eine Feststellungsprüfung nach § 66 Abs. 3 nachgewiesen haben. Wird Musik als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, müssen neben dem Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden.
4) [Amtl. Anm.:] Nur wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 den Informatikunterricht des NTG besucht haben.
5) [Amtl. Anm.:] Nicht wählbar für Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 11 den Informatikunterricht des NTG besucht haben.
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Fächer des Zusatzangebots in der Qualifikationsphase
Fächer des Zusatzangebots belegt die Schülerin oder der Schüler freiwillig zur individuellen Profilbildung aus dem Angebot der Schule. Die Teilnahme kann vom Nachweis angemessener fachlicher Kenntnisse abhängig gemacht werden.
Fächer des Zusatzangebots werden mit zwei Wochenstunden und, sofern es sich um spät beginnende Fremdsprachen (außer Profilkurse sowie fremdsprachliche Spezialgebiete wie fremdsprachige Konversation oder z.B. Wirtschaftsenglisch), Astrophysik bzw. Biophysik (sofern nicht schon als Lehrplanalternative zu Physik belegt) handelt, mit drei Wochenstunden je Ausbildungsabschnitt ausgestattet.
1.
Fächer einzelner Ausbildungsrichtungen
1.1
Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium:
Wirtschaftsinformatik
1.2
Sozialwissenschaftliches Gymnasium:
Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder
jeweils im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld –
2.
Weitere Fächer mit Lehrplan
2.1
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:
spät beginnende Fremdsprachen, sofern nicht schon eine Verpflichtung zur Belegung besteht (Chinesisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch); Vokalensemble, Instrumentalensemble, Theater und Film, Tanz- und Bewegungskünstetheater, Vertiefungskurs Deutsch
2.2
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Psychologie, Geologie, Archäologie, Sport und Gesellschaft
2.3
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
Astrophysik
Biophysik
biologisch-chemisches Praktikum
Vertiefungskurs Mathematik
3.
Fächer ohne Lehrplan
3.1
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:
Profilkurs Chinesisch, Profilkurs Russisch
Wirtschaftsenglisch, fremdsprachige Konversation, Hebräisch
Literatur, Rhetorik
Linguistik
Kunstgeschichte, Fotografie, Architektur, Produkt- und Mediendesign
3.2
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Pädagogik, Philosophie
3.3
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
reine Mathematik, angewandte Mathematik
Informationstechnologie
Mineralogie, chemische Analyse
Die unter Nr. 3 als Beispiele aufgeführten sowie ggf. weitere Fächer ohne Lehrplan können nur eingerichtet werden, wenn die Kursleiterin oder der Kursleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Kursbeginn eine Lehrplanskizze vorlegt. Diese muss Aufschluss geben über die Ziele, den Lehrstoff, seine Verteilung über die Ausbildungsabschnitte, die vorgesehenen Hilfsmittel und die Leistungskontrollen; Abweichungen von § 22 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
Die Lehrplanskizze wird nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes durch einen Kurzbericht über den tatsächlichen Kursverlauf ergänzt. Das Staatsministerium behält sich die Einforderung solcher Lehrplanskizzen vor.
Anlage 4a
(aufgehoben)
Anlage 5 (zu § 15 Abs. 2)
Belegungsverpflichtung
(Gymnasium)

Fach bzw. Fächergruppe
Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden


12/1
12/2
13/1
13/2
Pflichtbereich
1
Religionslehre/Ethik
2
2
2
2
2
Deutsch
4
4
4
4
3
Mathematik
4
4
4
4
4
Geschichte
2
2
2
2
5
Politik und Gesellschaft
2
2
6
Sport
2
2
2
2
Wahlpflichtbereich

7
Naturwissenschaft 1
3
3
3
3
8
Fremdsprache 11)
3
3
3
3
9
Naturwissenschaft 2 oder Informatik oder spät beginnende Informatik oder Fremdsprache 2
3
3
10
Politik und Gesellschaft
11
Geographie oder Wirtschaft und Recht
2
2
12
Kunst oder Musik
2
2
2
2
Profilbereich





13
Leistungsfach
+24)
+24)
+24)
+24)
14
Wissenschaftspropädeutisches Seminar
2
2
15
gesamte Halbjahreswochenstundenzahl
1266)7)
(16)
(Fächer des Zusatzangebots oder weitere freiwillige Belegung)8)
(2/3)
(2/3)
(2/3)
(2/3)

1) [Amtl. Anm.:] Es ist eine fortgeführte Fremdsprache aus dem Angebot der Schule zu belegen.
2) [Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe 13 ist die zweite Naturwissenschaft (3-stündig) oder Informatik (3-stündig) bzw. spät beginnende Informatik (3-stündig) als Wahlpflichtfach weiterzuführen, sofern nicht in Jahrgangsstufe 12 der Vertiefungskurs Mathematik (2-stündig) gewählt wurde, oder die zweite Fremdsprache (3-stündig) als Wahlpflichtfach weiterzuführen, sofern nicht in Jahrgangsstufe 12 der Vertiefungskurs Deutsch (2-stündig) gewählt wurde. Für die in Jahrgangsstufe 11 gewählte neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache besteht in Jahrgangsstufe 13 Belegungspflicht. Dies gilt für die sonstige spät beginnende Fremdsprache entsprechend, sofern diese im Wahlpflichtbereich belegt wird. Spät beginnende Informatik und Informatik auf grundlegendem Anforderungsniveau können in Jahrgangsstufe 13 gemeinsam unterrichtet werden, da derselbe Lehrplan zugrundeliegt.
3) [Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe 13 ist Politik und Gesellschaft oder Geographie oder Wirtschaft und Recht weiterzuführen.
4) [Amtl. Anm.:] Das Leistungsfach wird vier- oder fünfstündig unterrichtet. Im Falle der Wahl des Leistungsfaches Musik entfällt eine der vier Stunden auf den praktischen Unterricht (Instrument/Gesang).
5) [Amtl. Anm.:] Dieser Zeitraum dient insbesondere der Präsentation der Ergebnisse mit Prüfungsgespräch (Präsentationshalbjahr). Im Ausbildungsabschnitt 13/1 wird keine Halbjahresleistung gebildet.
6) [Amtl. Anm.:] 124 im Falle des § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5.
7) [Amtl. Anm.:] Im Fall von § 19 Abs. 8 Satz 1 und 2 ist eine Unterschreitung ausnahmsweise möglich.
8) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann im Rahmen ihrer Ressourcen Fächer des Zusatzangebots oder die Wahl bzw. Weiterführung nicht belegungspflichtiger Fächer des Wahlpflichtbereichs anbieten.
Anlage 5a
(aufgehoben)
Anlage 6 (zu § 19 Abs. 1 Satz 11)
Belegungsverpflichtung
(Abendgymnasium und Kolleg)
A.
Abendgymnasium


Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden

Fach bzw. Fächergruppe
II/1
II/2
III/1
III/2
Pflichtbereich
1
Deutsch
4
4
4
4
2
Mathematik
4
4
4
4
3
Geschichte
2
2
2
2
Wahlpflichtbereich
4
Fremdsprache (Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch)
3
3
3
3
5
Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik)
3
3
3
3
6
Religionslehre/Ethik, Politik und Gesellschaft, Geographie oder Wirtschaft und Recht
2
2
2
2
Profilbereich
7
Leistungsfach
+21)
+21)
+21)
+21)
8
gesamte Halbjahreswochenstundenzahl
80
9
Profil (schulspezifisch)
8

1) [Amtl. Anm.:] Das Leistungsfach wird vier- oder fünfstündig unterrichtet.
B.
Kolleg


Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden

Fach bzw. Fächergruppe
II/1
II/2
III/1
III/2
Pflichtbereich
1
Religionslehre/Ethik
2
2
2
2
2
Deutsch2)
4
4
4
4
3
Mathematik2)
4
4
4
4
4
Geschichte
2
2
2
2
5
Politik und Gesellschaft
2
2
Wahlpflichtbereich
6
Naturwissenschaft 1
3
3
3
3
7
Fremdsprache 1
3
3
3
3
8
Naturwissenschaft 2 oder spät beginnende Informatik oder Fremdsprache 23)
3
3
9
Politik und Gesellschaft
2
2
10
Geographie oder Wirtschaft und Recht
2
2
Profilbereich
11
Leistungsfach
+21)
+21)
+21)
+21)
12
Wissenschaftspropädeutisches Seminar
2
2
13
individuelle Profilbelegung3)
14
Profilstunden7)
2
15
gesamte Halbjahreswochenstundenzahl
120

1) [Amtl. Anm.:] Das Leistungsfach wird vier- oder fünfstündig unterrichtet.
2) [Amtl. Anm.:] In Jahrgangstufe III können Differenzierungsstunden ohne eigenen Lehrplan zur gezielten Abiturvorbereitung eingerichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Sofern die Belegungspflicht der zweiten fortgeführten Fremdsprache gemäß § 19 Abs. 6 GSO nicht im Rahmen der Wahlpflichtalternative (Tabellenzeile 8) erfolgt, ist diese Fremdsprache im Rahmen der individuellen Profilbelegung (Tabellenzeile 13) zu berücksichtigen.
4) [Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe III ist die zweite Naturwissenschaft (3-stündig) oder die spät beginnende Informatik (3-stündig) als Wahlpflichtfach weiterzuführen, sofern nicht in Jahrgangsstufe II der Vertiefungskurs Mathematik (2-stündig) gewählt wurde, oder die zweite Fremdsprache (3-stündig) als Wahlpflichtfach weiterzuführen, sofern nicht in Jahrgangsstufe II der Vertiefungskurs Deutsch (2-stündig) gewählt wurde. Für die in Jahrgangsstufe I gewählte neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache besteht in Jahrgangsstufe III Belegungspflicht.
5) [Amtl. Anm.:] Dieser Zeitraum dient insbesondere der Präsentation der Ergebnisse mit Prüfungsgespräch (Präsentationshalbjahr). Im Ausbildungsabschnitt III/1 wird keine Halbjahresleistung gebildet.
6) [Amtl. Anm.:] Jede Schülerin oder jeder Schüler muss eine Belegung im Umfang von mindestens vier Kurshalbjahren vornehmen. Im Falle des § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist diese Belegung im Umfang von 10 Wochenstunden erforderlich.
7) [Amtl. Anm.:] Die Profilstunden dienen insbesondere zur Stärkung der Fremdsprachen in Jahrgangsstufe II.
Anlage 6a
(aufgehoben)
Anlage 6b
(nicht mehr belegt)
Anlage 7 (zu § 7 Abs. 2)
Stundentafel für Einführungsklassen1)
Religionslehre
1
Deutsch
4
Englisch2)
4
Französisch (bzw. spät beginnende Fremdsprache)2)3)
4 (6)
Mathematik
6
Physik
2
Chemie oder Biologie
2
Geschichte
1
Politik und Gesellschaft
1
Geographie oder Wirtschaft und Recht
1
Kunst oder Musik
1
Sport
2
Profilstunden4)
5 (3)
(Intensivierungsstunden)5)
(+2)
Summe
34 (+2)

1) [Amtl. Anm.:] Die Lehrerkonferenz kann Abweichungen von dieser Stundentafel beschließen. Dem Unterricht in den einzelnen Fächern sind unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung der Einführungsklasse die für die Jahrgangsstufen 10 und 11 geltenden Lehrpläne zugrunde zu legen.
2) [Amtl. Anm.:] Die Schule kann in der Einführungsklasse im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen die Ersetzung von Englisch oder Französisch durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten.
3) [Amtl. Anm.:] Schülerinnen und Schüler, die keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, erhalten 6 WS Unterricht (4+2 Profilstunden) in Französisch bzw. in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache. Schülerinnen und Schülern, die Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, wird, sofern diese nicht durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt wird, vierstündiger weiterführender Fremdsprachenunterricht erteilt.
4) [Amtl. Anm.:] Die Zuordnung der Profilstunden zu den einzelnen Fächern, die im Rahmen der Ressourcen der Schule erfolgt, orientiert sich an der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dient auch der spezifischen Vorbereitung der Schüler auf die Qualifikationsphase der Oberstufe.
5) [Amtl. Anm.:] Bei besonderem Förderbedarf können bis zu zwei Intensivierungsstunden erteilt werden – ggf. gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der Regelklassen.
Anlage 7a
(aufgehoben)
Anlage 8 (zu § 49 Abs. 4 Satz 1)
Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
Die für die einzelnen Prüfungen angegebene Arbeitszeit versteht sich als Gesamtarbeitszeit einschließlich Einlesezeit. In Fächern, die als Leistungsfach wählbar sind, unterscheidet sich die Arbeitszeit je nach Anforderungsniveau. Die Arbeitszeit auf erhöhtem Anforderungsniveau (eA) gilt für das Leistungsfach, im Übrigen gilt die Arbeitszeit auf grundlegendem Anforderungsniveau (gA).
Die Arbeitszeit auf gA gilt auch für Geschichte auf Französisch.
1.
Deutsch
Für die schriftliche Prüfung aus dem Deutschen werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat. Die Prüfung kann nur auf eA abgelegt werden.
Arbeitszeit:
Arbeitszeit: 315 Minuten.
2.
Mathematik
Die schriftliche Prüfung aus der Mathematik besteht aus zwei Prüfungsteilen A und B. Die Prüfung kann nur auf eA abgelegt werden.
Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer werden für den Prüfungsteil A Aufgaben aus den drei Prüfungsgebieten Analysis, Stochastik und Geometrie vorgelegt: vier Aufgaben zur Bearbeitung sowie sechs Aufgaben, von denen sie oder er zwei Aufgaben nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat. Für den Prüfungsteil B werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer je eine Aufgabe aus jedem der drei genannten Prüfungsgebiete zur Bearbeitung vorgelegt.
Arbeitszeit:
300 Minuten einschließlich Auswahlzeit, davon höchstens 100 Minuten für den Prüfungsteil A.
3.
Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
In der schriftlichen Prüfung werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zunächst eine Hörverstehensaufgabe und nach deren Bearbeitung zwei Textaufgaben, von denen sie oder er eine nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat, sowie eine Sprachmittlungsaufgabe vorgelegt.
Arbeitszeit:
315 Minuten, davon 30 Minuten für die Hörverstehensaufgabe auf eA.

285 Minuten, davon 30 Minuten für die Hörverstehensaufgabe auf gA.
4.
Chinesisch
In der schriftlichen Prüfung werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Textaufgabe sowie eine Sprachmittlungsaufgabe vorgelegt. Zusätzlich wird eine Sprechprüfung abgelegt, die vor der schriftlichen Prüfung stattfindet. Die Prüfung im Fach Chinesisch kann nur auf gA abgelegt werden.
Arbeitszeit:
285 Minuten, davon 20 Minuten für die Sprechprüfung und 10 Minuten für die Vorbereitungszeit der Sprechprüfung.
5.
Griechisch, Latein
In der schriftlichen Prüfung aus dem Griechischen oder Lateinischen wird die Übersetzung einer Stelle eines Prosaschriftstellers in das Deutsche und die Bearbeitung von sechs (gA) bzw. acht (eA) Aufgaben, die die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus vorgelegten Aufgaben teilweise auswählt, gefordert.
Arbeitszeit:
300 Minuten auf eA.

240 Minuten auf gA.
6.
Kunst
Die besondere Fachprüfung besteht aus einer kombinierten Aufgabe, die einen schriftlich-theoretischen und einen bildnerisch-praktischen Teil enthält. Die Prüfung kann nur auf eA abgelegt werden.
Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer wird eine Aufgabe mit schriftlich-theoretischem, eine Aufgabe mit bildnerisch-praktischem Schwerpunkt und eine Aufgabe mit beiden Bereichen zu gleichen Anteilen vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
300 Minuten.
Bei den bildnerisch-praktischen Prüfungsanteilen wird neben der gestalterischen Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch die handwerklich-technische Qualität der Ausführung bewertet.
7.
Musik
Die besondere Fachprüfung besteht aus einem fachpraktischen und einem fachtheoretischen Teil. Die Prüfung kann nur auf eA abgelegt werden.
Der fachpraktische Teil erstreckt sich auf
a)
den Vortrag eines Pflichtstückes,
b)
den Vortrag eines Wahlstückes und
c)
das Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. das Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang.
Der fachpraktische Teil dauert 30 Minuten.
Für den fachtheoretischen Teil werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer drei Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
210 Minuten ohne Vorspielzeit.
8.
Politik und Gesellschaft
In der schriftlichen Prüfung aus Politik und Gesellschaft werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
270 Minuten auf eA.

210 Minuten auf gA.
9.
Geschichte
In der schriftlichen Prüfung aus der Geschichte werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
270 Minuten auf eA.

210 Minuten auf gA.
10.
Geographie
In der schriftlichen Prüfung aus der Geographie werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er zwei Aufgaben nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
270 Minuten auf eA.

210 Minuten auf gA.
11.
Wirtschaft und Recht
In der schriftlichen Prüfung auf eA werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer aus jedem der drei Gegenstandsbereiche Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft sowie Recht mindestens je eine, insgesamt vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er zwei Aufgaben ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat; die beiden gewählten Aufgaben müssen in ihrer Gesamtheit Lerninhalte aus zwei der drei genannten Gegenstandsbereiche berücksichtigen.
Arbeitszeit:
270 Minuten.
In der schriftlichen Prüfung auf gA werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer zwei Aufgaben vorgelegt, von denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
210 Minuten.
12.
Religionslehre
In der schriftlichen Prüfung werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
270 Minuten auf eA.

210 Minuten auf gA.
13.
Ethik
In der schriftlichen Prüfung werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
270 Minuten auf eA.

210 Minuten auf gA.
14.
Biologie, Chemie, Physik und Informatik
In der schriftlichen Prüfung aus Biologie, Chemie, Physik oder Informatik werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer vier Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt, von denen sie oder er drei Aufgaben nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
300 Minuten einschließlich Auswahlzeit auf eA.

255 Minuten einschließlich Auswahlzeit auf gA.
15.
Sport
Die besondere Fachprüfung besteht aus einem sportartspezifischen praxisbezogenen Teil und einem allgemeinen schriftlich-theoretischen Teil. Die Prüfung kann nur auf eA abgelegt werden.
Der sportartspezifische praxisbezogene Teil wird im Ausbildungsabschnitt 13/2 durchgeführt. Er umfasst je eine Prüfung in den über zwei Ausbildungsabschnitte hinweg belegten Sportarten.
Der sportartspezifisch praxisbezogene Teil dauert 60 Minuten.
Für den allgemeinen schriftlich-theoretischen Teil werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer drei Aufgaben vorgelegt, von denen sie oder er eine Aufgabe nach ihrer oder seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit:
180 Minuten.
Anlage 8a
(aufgehoben)
Anlage 9 (zu § 48 Abs. 3)
Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung
1.
Kolloquium (§ 50 Abs. 2)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a Doppelbuchst. bb ist in den modernen Fremdsprachen der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde zugeordnet und einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
c)
In Mathematik wird die geforderte Prüfungsvorbereitung in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen und
bb)
entweder das Gebiet Analysis oder das unter Doppelbuchst. aa nicht ausgeschlossene Gebiet zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
Sie oder er legt dies spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin fest. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Abweichend von § 50 Abs. 2 werden keine Themenbereiche benannt und kein Kurzreferat gestellt. Der Schülerin oder dem Schüler werden zum Prüfungsschwerpunkt etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn Aufgaben gestellt, auf die er oder sie sich entsprechend den Vorgaben von § 50 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 vorbereiten darf.
Das Kolloquium gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1:
aa)
Zusammenhängender Vortrag zu den vorgelegten Aufgaben (ca. 10 Minuten) sowie ein Gespräch zu den Inhalten des Prüfungsschwerpunkts;
bb)
Gespräch zu den Inhalten des weiteren Gebiets.
2.
Zusatzprüfung (§ 50 Abs. 3)
a)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)
die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und
bb)
die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
b)
Abweichend von Buchst. a werden in Mathematik besondere Regelungen getroffen:
In Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler anstelle der Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 3 Satz 5 GSO:
aa)
Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;
bb)
Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.
Anlage 9a
(aufgehoben)
Anlage 10 (zu § 17 Abs. 4)
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Gymnasium und Kolleg)

QUALIFIKATIONSPHASE

Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen1)

Pflicht- und Wahlpflichteinbringung
1
Deutsch
4
2
Mathematik
4
3
Chinesisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch
3 (+ 1)2)
4
Religionslehre (bzw. Ethik)
3
5
Geschichte
3
6
Politik und Gesellschaft
3 + 13)
7
Geographie, Wirtschaft und Recht
8
Kunst, Musik
9
Biologie, Chemie, Physik
3 (+ 1)5)
10
Weitere Naturwissenschaft oder Informatik oder spät beginnende Informatik oder weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache
11
Zusätzliche Halbjahresleistungen für die weiteren Abiturprüfungsfächer
2 (+ 1)7)
12
Gesamt
33 (34)

Profileinbringung
13
Wissenschaftspropädeutisches Seminar8)
2
14
Seminararbeit9)
2
15
Sonstige10)
3 (2)
16
Gesamt
7 (6)
17
40 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte = max. 600 Punkte

ABITURPRÜFUNG
18
1. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
darunter Deutsch11), Mathematik11) und Leistungsfach
darunter eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft und zusätzlich mindestens ein GPR-Fach
19
2. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
20
3. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
21
4. Abiturprüfungsfach (mündlich)
22
5. Abiturprüfungsfach (mündlich)

23
5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte

1) [Amtl. Anm.:] Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a kann die Schülerin oder der Schüler nach der Aufforderung nach § 41 Abs. 2 in höchstens einem Fach eine verpflichtend einzubringende Halbjahresleistung durch eine in einem anderen Fach erbrachte Halbjahresleistung ersetzen; Fußnote 10 bleibt unberührt. Alternativ zum Ersatz durch eine in einem anderen Fach erbrachte Halbjahresleistung können Schülerinnen und Schüler in einem Fach jeweils eine der drei einbringungspflichtigen Halbjahresleistungen streichen, wenn dadurch eine nach § 17 Abs. 4 ausgeschlossene Wahl der Abiturprüfungsfächer ermöglicht wird. Die Einbringungsverpflichtungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Zudem ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) sowie den Fremdsprachen jeweils mindestens vier Halbjahresleistungen aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren eingebracht werden.
2) [Amtl. Anm.:] Soweit keine weitere Fremdsprache belegt wird, sind in der gewählten Fremdsprache vier Halbjahresleistungen einzubringen.
3) [Amtl. Anm.:] In den Fächern Politik und Gesellschaft sowie Wirtschaft und Recht oder Geographie sind jeweils mindestens eine Halbjahresleistung einzubringen. In demjenigen Fach, in dem die Belegungsverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 erfüllt wird, sind zwei weitere Halbjahresleistungen einzubringen. Die im jeweiligen Fach verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen sind den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren zu entnehmen.
4) [Amtl. Anm.:] Am Kolleg sind anstelle der Pflichteinbringungen in Kunst oder Musik drei weitere sonstige Profileinbringungen zu benennen.
5) [Amtl. Anm.:] Soweit keine weitere Naturwissenschaft belegt wird, sind in der gewählten Naturwissenschaft vier Halbjahresleistungen einzubringen.
6) [Amtl. Anm.:] Bei der Wahl des Vertiefungskurses Deutsch als Wahlpflichtfach sind aus dem Vertiefungskurs und der weiteren Fremdsprache aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren nach Wahl des Schülers insgesamt drei Halbjahresleistungen einzubringen, darunter im Vertiefungskurs mindestens eine. Bei der Wahl des Vertiefungskurses Mathematik als Wahlpflichtfach sind aus dem Vertiefungskurs oder der weiteren Naturwissenschaft oder Informatik oder spät beginnenden Informatik aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren nach Wahl des Schülers insgesamt drei Halbjahresleistungen einzubringen, darunter im Vertiefungskurs mindestens eine.
7) [Amtl. Anm.:] Bei der Wahl der Abiturprüfungsfächer ist eine weitere Halbjahresleistung einzubringen, wenn – bei Belegung von zwei Naturwissenschaften – nicht die einzige Fremdsprache oder – bei Belegung von zwei Fremdsprachen – nicht die einzige Naturwissenschaft als Abiturprüfungsfach gewählt wird. Gleiches gilt, wenn bei Belegung von Informatik oder spät beginnender Informatik nicht die einzige Fremdsprache und gleichzeitig die einzige Naturwissenschaft als Abiturprüfungsfächer gewählt werden. Bei Substitution von Deutsch ist darüber hinaus bei der Wahl der Abiturprüfungsfächer ggf. eine weitere Halbjahresleistung einzubringen.
8) [Amtl. Anm.:] Einzubringen sind die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2.
9) [Amtl. Anm.:] Für die Seminararbeit wird eine Gesamtleistung ermittelt, die in ihrer Wertigkeit zwei Halbjahresleistungen entspricht.
10) [Amtl. Anm.:] Weitere Halbjahresleistungen aus dem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Profilbereich, davon höchstens drei Halbjahresleistungen Sport, wenn Sport nicht als Abiturprüfungsfach gewählt wird, bzw. in Fächern des Zusatzangebots (mit Ausnahme von Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder). Hier sind außerdem diejenigen Halbjahresleistungen eines Abiturfachs einzubringen, die bei der Pflicht- und Wahlpflichteinbringung nicht verpflichtend sind, z.B. Wirtschaftsinformatik, Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder, Sport, zwei Wahlpflichtfächer des GPR-Bereichs. Bei Substitution von Deutsch reduziert sich die Zahl der sonstigen Einbringungen ggf. um eine Halbjahresleistung. Am Kolleg muss mindestens eine Halbjahresleistung aus der gemäß § 19 Abs. 6 belegten zweiten fortgeführten Fremdsprache als Profileinbringung berücksichtigt werden, sofern sie im Rahmen der individuellen Profilbelegung gewählt wurde.
11) [Amtl. Anm.:] Zur Substitution von Deutsch oder Mathematik in der Abiturprüfung siehe § 48 Abs. 1 Satz 5. Bei der Substitution von Mathematik muss eine Fremdsprache als Abiturprüfungsfach gewählt werden.
Anlage 10a
(aufgehoben)
Anlage 10b
(nicht mehr belegt)
Anlage 11 (zu § 17 Abs. 4)
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Abendgymnasium)

QUALIFIKATIONSPHASE

Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen1)

Pflicht- und Wahlpflichteinbringung
1
Deutsch
4
2
Mathematik
4
3
Fremdsprache
4
4
Geschichte
41)
5
Religionslehre (bzw. Ethik), Politik und Gesellschaft, Geographie, Wirtschaft und Recht
41)
6
Biologie, Chemie, Physik
41)
7
Gesamt
22
8
22 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte * 1,8181 = max. 600 Punkte

ABITURPRÜFUNG
9
1. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
darunter Deutsch, Mathematik und Leistungsfach
darunter die gewählte Fremdsprache und zusätzlich mindestens ein GPR-Fach
10
2. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
11
3. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
12
4. Abiturprüfungsfach (mündlich)
13
5. Abiturprüfungsfach (mündlich)

14
5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte

1) [Amtl. Anm.:] Im Nichtabiturfach werden zwei Halbjahresleistungen gestrichen.
Anlage 12 (zu § 52 Abs. 1)
Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung
1Das Prüfungsergebnis ist mit folgender Formel zu berechnen:
P =
2s+m
× 4.
3
2Das Prüfungsergebnis wird gerundet. 3Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter 4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
4Für andere Bewerberinnen und Bewerber erfolgt die Berechnung des Prüfungsergebnisses mit folgender Formel:
P =
2s+m
× 11.
3
5Das Prüfungsergebnis wird gerundet.
(P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung).
6Bei einem Ergebnis (elffache Wertung) von unter 11 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
Anlage 12a
(aufgehoben)
Anlage 13 (zu § 54 Abs. 2)
Umrechnungstabelle
(Punkte in Noten)

Punkte
Abiturdurchschnittsnote
900–823
1,0
822–805
1,1
804–787
1,2
786–769
1,3
768–751
1,4
750–733
1,5
732–715
1,6
714–697
1,7
696–679
1,8
678–661
1,9
660–643
2,0
642–625
2,1
624–607
2,2
606–589
2,3
588–571
2,4
570–553
2,5
552–535
2,6
534–517
2,7
516–499
2,8
498–481
2,9
480–463
3,0
462–445
3,1
444–427
3,2
426–409
3,3
408–391
3,4
390–373
3,5
372–355
3,6
354–337
3,7
336–319
3,8
318–301
3,9
300
4,0
Anlage 13a
(nicht mehr belegt)
Anlage 13b
(nicht mehr belegt)
Anlage 14 (zu § 62 Abs. 1)
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber erreichbare Höchstzahl von Punkten


Faktor
Gesamtqualifikation
1.
schriftliches Fach
(Deutsch)
11
165
2.
schriftliches Fach
(Mathematik)
11
165
3.
schriftliches Fach
11
165
4.
schriftliches Fach
11
165
5.
mündliches Fach
4
60
6.
mündliches Fach
4
60
7.
mündliches Fach
4
60
8.
mündliches Fach
4
60
Insgesamt

900
Anlage 15 (zu § 64 Abs. 2)
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen erreichbare Höchstzahl von Punkten


13/II
Faktor
Prüfung
Faktor
Gesamtqualifikation
1.
schriftliches Fach
(Deutsch)


11

165
2.
schriftliches Fach
(Mathematik)


11

165
3.
schriftliches Fach



11

165
4.
schriftliches Fach



11

165
5.
mündliches Fach



4

60
6.
mündliches Fach



4

60
7.
weiteres Fach

4


60
8.
weiteres Fach

4


60
Insgesamt
8
52
900