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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 63
Allgemeine Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt
(1) 1Die allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. 2Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster. 3§ 55 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.
(2) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.
(3) 1Ein Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.