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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 14
Höchstausbildungsdauer
(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt elf, in der Kurzform neun Schuljahre.
(2) 1Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. 2Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. 3§ 37 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(4) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 vier Schuljahre. 2Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, ist eine Überschreitung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung bis zu einem Jahr zulässig. 3Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.
(6) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen zulassen.