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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 41
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt
(1) 1Für die Ausbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster erstellt. 2Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Termin des Jahreszeugnisses, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 13/1 zum ersten Unterrichtstag nach dem 23. Januar erstellt. 3Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte werden von den Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren entworfen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(2) Über die im Ausbildungsabschnitt 13/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, die in die Gesamtqualifikation einzubringenden Halbjahresleistungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu benennen.
(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 19 Abs. 9 aufgenommen. 2Bei Befreiung im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.