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Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung – GDozPO) Vom 17. Oktober 2006 (GVBl. S. 796) BayRS 805-9-5-A (§§ 1–23)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeines (§§ 1–5)
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Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung (§§ 6–9)
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Dritter Teil Inhalt und Verfahren der Prüfung (§§ 10–16)
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Vierter Teil Abschluss der Prüfung (§§ 17–21)
§ 17 Zeugnisse und Urkunden
§ 18 Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
§ 19 Rücktritt und Versäumnis
§ 20 Unterschleif
§ 21 Wiederholung der Prüfung
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Fünfter Teil Prüfungsvergütung, Kostenerstattung (§ 22)
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Sechster Teil Schlussvorschrift (§ 23)
[Schlussformel]
Inhalt
GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
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§ 17 Zeugnisse und Urkunden
§ 18 Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
§ 19 Rücktritt und Versäumnis
§ 20 Unterschleif
§ 21 Wiederholung der Prüfung