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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 16
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung
1Nach Abschluss der theoretischen Prüfungen setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für jede theoretische Teilprüfung fest. 2Vom praktischen Teil der Prüfung und vom Kolloquium ist ausgeschlossen, wer in einer theoretischen Teilprüfung die Note 6 oder in zwei theoretischen Teilprüfungen die Note 5 oder in einer Teilprüfung die Note 5 und in den beiden anderen Teilprüfungen die Note 4 erhalten hat. 3Nach Abschluss der praktischen Prüfungen und dem Kolloquium setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für die praktischen Prüfungen und das Kolloquium fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung. 4Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Lehrprobe mindestens mit Note 4 und das Kolloquium mindestens mit Note 5 bewertet wurden.