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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 21
Wiederholung der Prüfung
1Der theoretische Teil der Prüfung gemäß § 12, der praktische Teil der Prüfung gemäß § 13 und das Kolloquium gemäß § 14 können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist, ist nicht möglich.