Inhalt

GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
§ 17
Zeugnisse und Urkunden
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat (§ 16 Satz 4), erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde und ist berechtigt, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Gebärdensprachdozentin“ bzw. „staatlich anerkannter Gebärdensprachdozent“ zu führen. 2Das Prüfungszeugnis enthält die Noten des theoretischen Teils, der beiden Lehrproben sowie des Kolloquiums und die Prüfungsgesamtnote. 3Die Prüfungsurkunde enthält die Prüfungsgesamtnote als Zahlenwert und Worturteil sowie die Bezeichnung nach Satz 1.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
(3) Das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschrieben.