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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 42
Sonstige Fideikommisse, standesherrliche Haus- und Stammgüter und adelige Familiengüter, die im Erbverband stehen, fallen mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebgung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), als Allod an denjenigen oder an diejenigen, welche in diesem Zeitpunkt Besitzer des Fideikommisses oder des Guts sind.