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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 44
Bestimmt sich die Nachfolge in eines der im § 42 bezeichneten Fideikommisse oder Güter nach anderen Grundsätzen, so fällt mit dem Tode des Besitzers, in dessen Person das Fideikommiß oder Gut allod geworden ist, das Fideikommißvermögen oder Gut, mit dem Tod eines Mitbesitzers dessen Anteil am Fideikommißvermögen oder Gut an diejenigen Anwärter, welche in diesem Zeitpunkte die Erstgeborenen in den Linien sind, die für die Nachfolge in Betracht kommen könnten, wenn das Fideikommiß oder Gut nicht aufgehoben worden wäre. Auf jede Linie trifft ein gleicher Teil des Fideikommisses oder Gutes. Besteht Streit darüber, ob und welche Anwärter zu einer Linie zusammenzufassen sind, so entscheidet das Fideikommißgericht; dieses kann auch auf Antrag solche Linien deren Nachfolge völlig unwarscheinlich ist, von der Teilung ausschließen.
Abweichende Vereinbarungen über die Nachfolge in das Fideikommiß oder Gut oder in den Anteil hieran sowie über die Teilung des Fideikommisses oder Gutes sind zulässig; § 2 findet Anwendung.