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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 40
Sind nach den für die Nachfolge in das Fideikommiß maßgebenden Anordnung die sämtlichen Agnaten Mitbesitzer des Fideikommisses, so fällt das Fideikommiß mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), als Allod an diejenigen, welche in diesem Zeitpunkte Fideikommißbesitzer sind. Sie sind berechtigt, über ihre Anteile am Fideikommißvermögen unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen.
Auf das Rechtsverhältnis mehrerer Mitbesitzer untereinander finden vom Zeitpunkt der Aufhebung des Fideikommisses an die Vorschriften der §§ 2032 bis 2043, 2046 bis 2048 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlaßgerichts tritt das Fideikommißgericht. Die Vereinbarung der mehreren Mitbesitzer über die Auseinandersetzung in Ansehnung des Fideikommißvermögens bedarf der Beurkundung durch einen Notar oder einen vom Fideikommißgericht beauftragten Richter des Oberlandesgerichts; 4)

4) [Amtl. Anm.:] Halbsatz 2 aufgehoben durch § 88 der Reichsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl. I S. 509)