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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 8
Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
(1) Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement setzt Folgendes voraus:
1.
einen mittleren Schulabschluss und
2.
eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. 3In fachpraktischen Fächern wird praktisch geprüft, in den übrigen Fächern schriftlich. 4Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 5Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. 6Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.