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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 53
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2.
Nachweise über die nach § 5 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.