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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 37
Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Für die Abschlussprüfung von Studierenden an staatlich genehmigten Ersatzschulen mit Ausnahme der Ausbildungsrichtung Sprachen und internationale Kommunikation gelten ergänzend folgende Bestimmungen.
(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachakademie oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Aufgaben mitwirken lassen.
(4) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Fachakademien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
(5) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zu bestimmen.