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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 100
Übergangsvorschrift
(1) Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gelten die §§ 26, 29, 30 bis 32, 36 bis 42 und die Anlage 2 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik (FakOSozPäd) in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.
(2) 1Letztmalig zum Schuljahr 2021/2022 kann eine Aufnahme in das sozialpädagogische Seminar erfolgen. 2Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 mit dem sozialpädagogischen Seminar beginnen, gilt Anlage 3 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
(3) 1Für Studierende an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation, die die Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gelten § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5, § 17 Abs. 8 Nr. 1, 3 bis 6, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 67 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und § 71 Abs. 3 Satz 1 und Anlage 10 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen Studierenden, die gemäß § 7 Abs. 2 zum 1. August 2021 die Ausbildung mit dem zweiten oder dritten Studienjahr oder zum 1. August 2022 mit dem dritten Studienjahr beginnen. 3Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation bis einschließlich zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2022/2023 zugelassen werden, gilt § 67 Abs. 1 der Fachakademieordnung in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.