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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 23
Prüfungsergebnis
(1) Das Prüfungsamt stellt über das Bestehen der Qualifikationsprüfung ein Zeugnis aus, das die Einzelnoten und Einzelpunktzahlen, die Gesamtpunktzahl und die sich daraus ergebende Gesamtprüfungsnote sowie die fachgebietsbezogene Platzziffer enthält.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO aus.