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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 13
Zweck der Qualifikationsprüfung
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben nachzuweisen, dass sie ihre während Studium und Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden verstehen, eine angemessene Allgemeinbildung besitzen und auch mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut sind.
(2) 1Mit Bestehen der Qualifikationsprüfung erwerben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Qualifikation zum Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik. 2In der vierten Qualifikationsebene erhalten sie zudem die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Regierungsbaumeisterin“ oder „Regierungsbaumeister“ zu führen.