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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen
(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
Einzelnote
Beschreibung
Einzelpunkte
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
14 bis 15
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
11 bis 13
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
5 bis 7
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
2 bis 4
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 bis 1.
2Für jede schriftliche Prüfung sowie jedes Prüfungsgespräch werden Einzelpunktzahlen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer vergeben; Stichentscheide nach § 21 Abs. 2 APO treffen die vorsitzenden Mitglieder der Fachausschüsse oder von den Fachausschüssen hierfür bestimmte Prüferinnen und Prüfer. 3Die Einzelpunktzahl für den Kurzvortrag einschließlich Diskussion sowie für die in der vierten Qualifikationsebene gesondert bewertete Diskussion vergibt die Prüfungskommission.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungen werden entsprechend ihrer Dauer gewichtet
1.
vierfach bei Prüfungen mit acht Stunden,
2.
dreifach bei Prüfungen mit sechs Stunden,
3.
zweifach bei Prüfungen mit vier Stunden,
4.
1,5-fach bei Prüfungen mit drei Stunden und
5.
einfach bei Prüfungen mit zwei Stunden.
2Aus dem mündlichen Teil zählt jede Einzelpunktzahl einfach.
(3) 1Aus sämtlichen Einzelpunktzahlen ermittelt das Prüfungsamt die Gesamtprüfungsnote. 2Hierzu werden zunächst die gewichteten Einzelpunktzahlen zu einer Gesamtpunktzahl addiert. 3Die Gesamtpunktzahl wird anschließend durch folgenden Faktor geteilt und auf zwei Stellen gerundet:
1.
16 für die zweite Qualifikationsebene;
2.
16 für die dritte Qualifikationsebene;
3.
34 für die vierte Qualifikationsebene.
4Das Ergebnis stellt die Durchschnittspunktzahl dar.
(4) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote:
Durchschnittspunktzahl
Gesamtprüfungsnote
13,50
bis
15,00

sehr gut
11,00
bis
13,49

gut
8,00
bis
10,99

befriedigend
5,00
bis
7,99

ausreichend
2,00
bis
4,99

mangelhaft
0
bis
1,99

ungenügend.