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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 35
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1Das Ausbildungsverhältnis endet außer in den in Art. 33 LlbG geregelten Fällen mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. 2Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium mitzuteilen.