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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 31
Ziel des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis hat das Ziel, den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikern und Katastertechnikerinnen (§ 49) auszuführen.
(2) 1Die Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. 2Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern bzw. Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.