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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 29
Ausbildungsämter; einberufende Stelle
(1) Ausbildungsamt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, an welches der Dienstanfänger bzw. die Dienstanfängerin zur Ableistung der Dienstanfängerzeit einberufen wird.
(2) Einberufende Stelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.