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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 18
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. 2In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 3Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 4Haben mehrere Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(3) Die listenmäßigen Aufstellungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern sind jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.