Inhalt

FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 13
Prüfungsausschüsse, Fachausschüsse
(1) 1Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Prüfungsausschüsse. 2Die Prüfungsausschüsse bestehen aus je einem Fachausschuss je Fachgebiet. 3Mit dem Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wird ein Mitglied, das einem Fachausschuss vorsitzt, betraut. 4Die Vertretung wird vom vorsitzenden Mitglied des anderen Fachausschusses wahrgenommen. 5Die Fachausschüsse setzen sich jeweils aus fünf Beamten bzw. Beamtinnen zusammen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen.
(2) 1In den Fachausschüssen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Von den weiteren Mitgliedern sollen zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) 1Im Fachausschuss des Fachgebiets Kataster und Geoinformation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Die weiteren Mitglieder haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.
(4) 1Im Fachausschuss des Fachgebiets Kartographie und Geoinformation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Zu weiteren Mitgliedern sind drei Beamte bzw. Beamtinnen des Fachgebiets Kartographie und Geoinformation und ein Beamter bzw. eine Beamtin des Fachgebiets Kataster und Geoinformation zu bestellen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.
(5) 1Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied der Fachausschüsse ein stellvertretendes Mitglied. 2Die in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(6) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(7) 1Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass in jeweils beiden Fachgebieten gleiche Anforderungen gestellt und gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten angelegt werden. 2Die Fachausschüsse sind für die Angelegenheiten ihres Fachgebiets, der Prüfungsausschuss für übergeordnete Angelegenheiten entscheidungsbefugt. 3Die vorsitzenden Mitglieder der Fachausschüsse können Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.