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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 15
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist von jedem Fachausschuss eine Kommission zu bilden, die sich jeweils aus fünf Prüfern bzw. Prüferinnen, die dem Fachausschuss angehören sollen, zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der betreffenden Kommission. 3Für jeden Prüfer bzw. jede Prüferin ist ein Stellvertreter zu bestellen. 4Die in § 13 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.