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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 33
Praktisch-mündliche Prüfung
(1) 1In der praktisch-mündlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eine polizeiliche Einschreitsituation zu bewältigen und fallbezogene Fragen aus den Prüfungsfächern gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 zu beantworten. 2Es ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen. 3Die Prüfung erfolgt in Form einer Einzelprüfung.
(2) 1Zur Abnahme der praktisch-mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. 2Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. 3Das vorsitzende und ein beisitzendes Mitglied müssen dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehören und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. 4Als weiteres beisitzendes Mitglied kann auch ein Ausbildungsbeamter oder eine Ausbildungsbeamtin der Bereitschaftspolizei bestellt werden, der oder die in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestiegen ist. 5Das Prüfungsamt bestimmt das vorsitzende Mitglied.
(3) 1Für die praktisch-mündliche Prüfung wird von jedem Mitglied der Prüfungskommission die Handlungskompetenz und die Fachkompetenz jeweils mit einer Punktzahl gemäß § 9 Abs. 1 bewertet. 2Das Gesamtergebnis der praktisch-mündlichen Prüfung, berechnet auf zwei Dezimalstellen, wird errechnet aus der Summe der einzelnen, von den Prüfern oder Prüferinnen vergebenen Punktzahlen, wobei die Punktzahlen der Handlungskompetenz zweifach und die Punktzahlen der Fachkompetenz einfach zählen, geteilt durch neun. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.