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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 31
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Handlungs- und Fachkompetenz im Sinn einer Verständnisprüfung. 2Sie besteht aus zwei eigenständigen Teilen: der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und der praktisch-mündlichen Prüfung.
(2) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt weniger als 5 Punkte, in zwei Prüfungsarbeiten weniger als 5 Punkte oder in einer Prüfungsarbeit weniger als 2 Punkte erreicht hat.