Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 20
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtnote, die Note der Sportprüfung und die Einzelnoten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu ersehen sind. 2Die Ergebnisse des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion werden in einem Abschlussgespräch erläutert.
(2) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die erzielten Ergebnisse zu ersehen sind. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.