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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 19
Gesamtnote und Rangliste
(1) 1Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet. 2Die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote. 3 § 17 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind. 2Platzziffern werden nicht festgesetzt.