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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 14
Zulassungsvoraussetzungen
1Zur Einstellungsprüfung (Art. 22 Abs. 1 LlbG) wird zugelassen, wer
1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen wird und
3.
prüfungsfähig ist.
2Treten Bewerber und Bewerberinnen nach der Zulassung und vor dem Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.