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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 8
Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Arbeitsgemeinschaften zur Vertiefung der in Theorie und Praxis vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten teil.
(2) Alle Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Arbeitsgemeinschaften zusammen.