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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 7
Ausbildung
(1) Der Ausbildung liegen vom Staatsministerium genehmigte Rahmenstoffpläne zugrunde.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Plan für die praktische Ausbildung oder für die berufspraktischen Studienzeiten auf.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter führen während der praktischen Ausbildung und den berufspraktischen Studienzeiten fortlaufend ein Beschäftigungstagebuch. 2Darin ist zu vermerken, mit welchen Ausbildungsinhalten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen befasst waren. 3Das Beschäftigungstagebuch ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter regelmäßig sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs und beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abzuzeichnen.