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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 4
Einstellungsbehörde und Ausbildungsstellen
(1) Einstellungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Staatsministerium).
(2) Die fachtheoretische Ausbildung für die fachlichen Schwerpunkte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Justizvollzugsakademie durchgeführt, die Fachstudien für den fachlichen Schwerpunkt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Hochschule) statt.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten weist das Staatsministerium die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungsanstalten oder vorübergehend anderen Behörden oder Staatsbetrieben zu.