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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 27
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet in engem zeitlichen Rahmen zur schriftlichen Prüfung statt.
(2) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen mit je drei Prüfern bzw. Prüferinnen gebildet.