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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 26
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1.
einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Lehrfachs,
2.
einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 2 aufgeführten Lehrfachs,
3.
einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 22 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 aufgeführten Lehrfächer,
4.
einer Aufgabe aus dem Stoff des in § 22 Satz 2 Nr. 6 aufgeführten Lehrfachs.
(2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 4 zwei Stunden.
(3) 1Aus den Noten der Prüfungsarbeiten wird die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung gebildet, wobei die Noten der Aufgaben nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zweifach und die Note der Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 4 einfach gezählt werden. 2Die Gesamtnote errechnet sich aus der Notensumme geteilt durch sieben.