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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 25
Durchführung der Prüfung
1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer das Ausbildungsziel gemäß § 24 erreicht hat. 2Wer den Vorbereitungsdienst erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden. 3Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Die Entscheidung ist den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.