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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 18
Prüfungsakten
(1) 1Die Prüfungsunterlagen sind Teil der Prüfungsakte. 2Die Absolventen und Absolventinnen können ihre vollständige Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung einsehen. 3Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht und ist in der Akte zu vermerken.
(2) 1Die Prüfungsakten sind zwei Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vorbereitungsdienst beendet wird.