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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 12
Nachteilsausgleich
Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollen spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Prüfungsamt zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss gestellt werden.