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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 8
Feststellung des Marktwerts
(1) Das Bergamt Südbayern stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinn des § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(2) 1Abgabepflichtige haben dem Bergamt Südbayern bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwerts erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2 § 3 Abs 1 Satz 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 5 gelten entsprechend. 3Das Bergamt Südbayern kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwerts auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die
1.
Naturgas verkaufen (§ 11) oder
2.
Graphit importieren (§ 12)
sind verpflichtet, dem Bergamt Südbayern Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwerts oder Bemessungsmaßstabs erforderlich ist.
(4) 1Preis im Sinn dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. 2Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.