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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.