Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
(1) 1Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Bergamt Südbayern abzugeben. 2Im Einvernehmen mit dem Bergamt Südbayern können die Erklärungen auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. 3Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. 4Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.
(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) 1Erkennen Abgabepflichtige, daß eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, haben sie dies dem Bergamt Südbayern unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. 2Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.