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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 14
Ölschiefer, Lehmbraunkohle
Die Förderabgabe für Ölschiefer und Lehmbraunkohle beträgt vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2005 ein v.H. des nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG festgestellten Werts.