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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1998
§ 10
Erdöl
(1) 1Die Förderabgabe für Erdöl beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 im Gebiet Aitingen fünf v.H. des Marktwerts; in den übrigen Gebieten werden die Abgabepflichtigen für diese Zeit von der Abgabe befreit. 2Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
(2) 1Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum für freigehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl vergleichbarer Dichte erzielt und unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.
(3) 1Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Vomhundertsatzes der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit. 2Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 ist eine Pauschale von 25 Euro/t anzusetzen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Feldesbehandlungskosten im Sinn dieser Vorschrift sind die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für
1.
Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport,
2.
Aufbereitung zur Herstellung eines raffinierfähigen Rohöls,
3.
transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation,
4.
Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenken in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient
sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 v.H. der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Kosten.